Gezahlte Zinsen für die Inanspruchnahme von Fremdkapital sind als Zinsaufwand in der Buchführung Bestandteil des neutralen Ergebnisses. Schuldzinsen sind nur dann als Betriebsausgabe unbegrenzt abziehbar, wenn die Mittel des Darlehens für betriebliche Zwecke verwendet worden sind (z. B. Anschaffung/Herstellung von Anlagegütern etc.).[1] Ob Schuldzinsen i. S. d. § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungskosten oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vorliegen, bestimmt sich ausschließlich nach der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel. In der Praxis empfiehlt sich, bei größeren Anschaffungen separate Darlehensverträge abzuschließen. Dies führt zu niedrigeren Zinsen als die Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits.

Stehen Schuldzinsen in einem hinreichend engen und deutlich erkennbaren Zusammenhang mit der Anschaffung von Anlagevermögen, so unterliegen sie nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG. Dies gilt insbesondere auch im Falle einer weiteren Darlehensaufnahme zur Finanzierung von Zinseszinsen.[2] Das wurde so auch bestätigt durch den BFH.[3] Wird das Darlehen nur teilweise für betriebliche Zwecke verwendet, ist die Verbindlichkeit entsprechend aufzuteilen. Die Zinsen sind dann nur anteilig als Betriebsausgaben abziehbar.

 
Praxis-Beispiel

Betrieblicher Zinsaufwand

Gezahlte Zinsen i. H. v. 1.000 EUR werden wie folgt gebucht:

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
2100/7300 Zinsen und ähnliche Aufwendungen 1.000 1200/1800 Bank 1.000

Zinsaufwand ist in der Gewinn- und Verlustrechnung unter dem Posten "Zinsen und ähnliche Aufwendungen" auszuweisen. Hierunter fallen insbesondere Zinsen für aufgenommene Kredite, Darlehen, Hypotheken und Kontokorrentzinsen.

Im Falle einer Betriebsaufgabe sind Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten nur insoweit nachträgliche Betriebsausgaben, als die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können.[4]

 
Hinweis

Was bei Schuldzinsen als Werbungskosten zu beachten ist

Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, die zur Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung[5] genutzten Wohngrundstücks dienten, können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung[6] der Immobilie grundsätzlich weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.[7] Kein Abzug nachträglicher Schuldzinsen kommt nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht in Betracht.[8] Schuldzinsen nach Veräußerung einer Immobilie sind auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige infolge hoher Vorfälligkeitsentschädigungen zur Minderung der Zinslast den Verkaufserlös festverzinslich anlegt.[9] Zu den Schuldzinsen zählt grundsätzlich auch die zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung, soweit die Schuldzinsen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Das ist der Fall, wenn bereits im Zeitpunkt der Veräußerung eines Grundstücks anhand objektiver Umstände der endgültig gefasste Entschluss feststellbar ist, mit dem nach der vorzeitigen Darlehensablösung verbleibenden Vermietung und Verpachtung Einkünfte zu erzielen.[10] Schuldzinsen, die durch die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind, können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie grundsätzlich weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können. Auch auf ein Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen können im Einzelfall durch die (frühere) Einkünfteerzielung veranlasst sein.[11]

Für die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften i. S. d. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist maßgeblich, was mit dem Erlös aus der Veräußerung des mit einem Darlehen fremdfinanzierten Vermietungsobjekts geschieht.[12]

Erleidet ein Steuerpflichtiger bei der Umschuldung eines zum Erwerb einer selbstgenutzten Wohnung aufgenommenen Fremdwährungsdarlehens einen Verlust, sind bei einer späteren Vermietung dieser Wohnung Schuldzinsen nur für den Teil des Darlehens abziehbar, der den ursprünglichen Anschaffungskosten der Wohnung entspricht.[13]

Eine gesonderte Zurechnung von Darlehen zu den Anschaffungskosten des fremd vermieteten Teils eines erworbenen und im Übrigen eigengenutzten Gebäudes und damit der Zinsabzug scheidet aus, wenn der gesamte Kaufpreis von einem Girokonto an die Veräußerer des erworbenen Gebäudes überwiesen wird und sich auf diesem Konto Eigen- und Fremdmittel vermischt haben.[14]

Werden die zur Finanzierung einer teils zu eigenen Wohnzwecken dienenden und im Übrige...

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