Rz. 18

Berichtspflichtige Kapitalgesellschaften oder ihnen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften ohne natürlichen Vollhafter haben gemäß § 341t Abs. 1 Satz 1 HGB den Zahlungsbericht jährlich mit sämtlichen Zahlungen an staatliche Stellen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie oder mit dem Betrieb des Holzeinschlags in Primärwäldern anzugeben, die im Berichtszeitraum getätigt wurden. Im Umkehrschluss werden andere Zahlungen von einer Integration in einen anzufertigenden Zahlungsbericht ausgeschlossen. Eine freiwillige Erweiterung ist insofern unzulässig.

Auch wenn der Gesetzgeber nicht explizit auf einen Gleichlauf mit dem Jahresabschluss hinweist, indem lediglich von "haben jährlich" gesprochen wird, ist ein solcher anzunehmen, da in § 341r Nr. 8 HGB explizit der Berichtszeitraum mit dem Geschäftsjahr gleichgestellt wird. Dies bedeutet dann auch, dass Rumpfgeschäftsjahre einen Zahlungsbericht für ein Rumpfgeschäftsjahr erfordern. Dies wird auch unterstützt durch die Offenlegungsregelungen des § 341w HGB, der explizit auf das Geschäftsjahresende abstellt. Von diesem gerechnet haben die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft 12 Monate Zeit, um den Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbericht beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Bekanntmachung einzureichen. Demnach ist auch ein grundsätzlicher Gleichlauf der Offenlegung angestrebt. Die Offenlegungsfrist verkürzt sich für kapitalmarktorientierte Unternehmen und Inlandsemittenten gem. § 116 WpHG allerdings nach § 341w Abs. 1 Satz 2 HGB nur auf 6 Monate, was bei diesen Unternehmen zu einer Abweichung von § 325 Abs. 4 HGB führt, wo lediglich 4 Monate für die Einreichung von Jahres- und Konzernabschluss eingeräumt werden.

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