Steuerberatungskosten sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn und soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anfallen. Dazu gehören auch die damit zwangsläufig verbundenen und durch die Steuerberatung veranlassten Nebenkosten, wie Fahrtkosten zum Steuerberater und Unfallkosten auf dem Weg zum Steuerberater. Steuerberatungskosten sind u. a. auch Beiträge zu Lohnsteuerhilfevereinen, Aufwendungen für Steuerfachliteratur und sonstige Hilfsmittel, wie z. B. Software.

Steuerberatungskosten, die sowohl für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anfallen als auch zu den der Privatsphäre zuzurechnenden Aufwendungen zählen, sind im Rahmen einer sachgerechten Schätzung den Werbungskosten bzw. den Kosten der Lebensführung zuzuordnen. Bei Beiträgen an Lohnsteuerhilfevereinen, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn diese Aufwendungen zu 50 % den Werbungskosten zugeordnet werden. Aus Vereinfachungsgründen ist der Zuordnung des Steuerpflichtigen bei Aufwendungen für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100 EUR im Veranlagungszeitraum zu folgen.[1]

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