Ertragsteuer

Franchisegeber und Franchisenehmer sind jeweils selbständige Unternehmer, die auf eigene Rechnung ihre Leistungen am Markt anbieten. Insoweit gelten für ihre Besteuerung die allgemeinen steuerlichen Grundsätze.

Allerdings ergeben sich auch besondere steuerliche Gegebenheiten, die durch den spezifischen Gegenstand und die Konzeption dieses Vertragstypus vorgegeben sind.

Know-how-Überlassung

Der Franchisevertrag beinhaltet regelmäßig eine Überlassung gewerblicher Schutzrechte und/oder eines speziellen Know-hows von der Seite des Franchisegebers unter Einschluss eines besonderen Vertriebs- oder Absatzkonzepts.

Die Entwicklung der geschützten Rechte bzw. des Know-hows erfordert nicht selten auf Seiten des Franchisegebers erhebliche Investitionen. Nur dann, wenn dabei Leistungen von Dritten entgeltlich auf der Basis von Werkverträgen in Anspruch genommen werden, können die entsprechenden Aufwendungen als Anschaffungskosten eines immateriellen Vermögensgegenstands bilanziert werden. Im Übrigen bilden die durch den Verbrauch von Leistungen und Wirtschaftsgütern im eigenen betrieblichen Bereich entstehenden Kosten sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, da im Unternehmen selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nicht aktiviert werden dürfen (§ 248 Abs. 2 HGB).

In Anbetracht des bei der Entwicklung von Know-how entstehenden ggf. sehr hohen Investitionsaufwands lässt sich häufig nicht verhindern, dass in den entsprechenden Jahren der Entwicklung hohe Verluste entstehen.

Für Franchisegeber in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft besteht hier derzeit noch die Möglichkeit, entsprechende Aufwendungen ggf. als Ingangsetzungs- oder Geschäftserweiterungsaufwendungen mittels einer Bilanzierungshilfe (§ 269 HGB) zu aktivieren. In der Steuerbilanz dürfen allerdings derartige Bilanzierungshilfen selbst dann nicht aktiviert werden, wenn sie durch das Unternehmen in der Handelsbilanz angesetzt worden sind.

Die dem Franchisegeber zustehenden Franchisegebühren und einmaligen Entschädigungszahlungen nach Aufhebung des Franchisevertrags unterliegen beim Franchisegeber der Einkommensteuer bzw. – bei einem Franchisegeber in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft – der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer. Der Franchisenehmer kann die Franchisegebühren als Betriebsausgaben absetzen.

Umsatzsteuer

Alle Leistungen, die vom Franchisegeber aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen an den Franchisenehmer zu erbringen sind, unterliegen als sonstige Leistungen der Umsatzsteuer (i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), die vom Franchisegeber zu zahlen ist und für die er als Unternehmer einen Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG) beanspruchen kann.

Ordnungsgemäße Rechnung

Der Franchisenehmer kann nur bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz UStG) die ihm berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen Bei Verträgen über Dauerleistungen wie einem Vertriebsfranchise muss für den Fall, dass über die Franchisegebühren nicht periodisch über eine Rechnung abgerechnet wird, der Vertrag selbst alle Pflichtangaben enthalten. Dabei reicht es für die Bestimmung des Leistungszeitpunkts aus, wenn sich dieser aus den einzelnen Zahlungsbelegen ergibt.

Für Altverträge sieht R 185 Abs. 8 und 11 UStR vor, dass sie nicht an die seit 1.1.2004 geltenden formellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung angepasst werden mussten.

Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, müssen nach der ab 1.1.2007 geltenden Erhöhung des Umsatzsteuerregelsatzes von 16 auf 19% angepasst werden.

Ein infolge der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes geänderter Franchisevertrag muss nach dem BMF Schreiben vom 11.8.2006 (IV A 5 – S 7210 – 23/06, Rn. 23) für Zwecke des Vorsteuerabzugs dann aber alle nach § 14 Abs.4 UStG erforderlichen Pflichtangaben enthalten.

Damit wird in diesen Fällen eine Anpassung auch der Alt-Verträge an die seit dem 1.1.2004 geltenden formalen Anforderung erforderlich.

TIPP: Bei der Anpassung von Verträgen an den ab dem 1.1.2007 geltenden Umsatzsteuersatz in Höhe von 19% sollte der Vertrag dahingehend überprüft werden, ob er alle Pflichtangeben nach § 14 Abs. 4 UStG – u.a. Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – enthält.

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