Bei vertraglichem wie bei gesetzlichem Rücktrittsrecht sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben (§ 346 Abs. 1 BGB). Wird diese Pflicht verletzt, kann der andere Teil nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen (§ 346 Abs. 4 BGB).
Für Störungen der Rückabwicklung nach erfolgtem Rücktritt (Untergang, Verbrauch, Verarbeitung usw. der empfangenen Sache) ist ein grundsätzlich einheitliches Modell der Abwicklung nach dem Wertersatz vorgesehen (§ 346 Abs. 2 BGB).
An die Stelle der Rückgewähr tritt Wertersatz,
- wenn die Rückgewähr oder Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
- wenn der empfangene Gegenstand vom Schuldner verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet worden ist oder
- wenn sich der empfangene Gegenstand verschlechtert hat oder untergegangen ist.[1]
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrundezulegen.
§ 346 Abs. 3 Nr. 1-3 BGB hingegen nennt die Fälle, in denen die Pflicht zum Wertersatz entfällt:
- Der zum Rücktritt berechtigende Mangel tritt erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes auf,
- der Gläubiger hat die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten oder der Schaden wäre bei ihm gleichfalls eingetreten,
- im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts: Die Verschlechterung oder der Untergang ist beim Rücktrittsberechtigten eingetreten, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
§ 347 BGB behandelt
- den Wertersatzanspruch des Gläubigers für vom Schuldner nicht gezogene Nutzungen und
- den Ersatzanspruch des Schuldners für notwendige Verwendungen.
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