(1)[2] Die EBA überwacht die Qualität von Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die Institute in der gesamten Union begeben, und unterrichtet die Kommission unverzüglich, wenn es signifikante Belege dafür gibt, dass jene Instrumente die jeweiligen in dieser Verordnung festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht erfüllen.

Die zuständigen Behörden übermitteln der EBA auf deren Ersuchen unverzüglich alle Angaben zu neu begebenen Kapitalinstrumenten oder neuen Arten von Verbindlichkeiten, die diese für erforderlich hält, um die Qualität der von Instituten in der gesamten Union begebenen Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu überwachen zu können.

Bis 26.06.2019:

(1) Die EBA überwacht die Qualität von Eigenmittelinstrumenten, die Institute in der gesamten Union begeben, und unterrichtet die Kommission unverzüglich, wenn es deutliche Hinweise dafür gibt, dass jene Instrumente die Kriterien des Artikels 28 oder gegebenenfalls des Artikels 29 nicht erfüllen.

Die zuständigen Behörden übermitteln der EBA auf deren Ersuchen unverzüglich alle Angaben zu neu begebenen Kapitalinstrumenten, die diese für erforderlich hält, um die Qualität der von Instituten in der gesamten Union begebenen Eigenmittelinstrumente zu überwachen.

 

(2) Eine Mitteilung umfasst Folgendes:

 

a)

eine detaillierte Beschreibung der Art und des Ausmaßes der festgestellten Mängel,

 

b)

technische Hinweise zu den Maßnahmen, die die Kommission nach Ansicht der EBA ergreifen sollte,

 

c)

wichtige Entwicklungen in der EBA-Stresstestmethodik zur Prüfung der Solvenz von Instituten.

 

(3) Die EBA berät die Kommission zu technischen Aspekten jeglicher bedeutsamer Veränderungen, die ihrer Ansicht nach an der Definition von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in folgenden Fällen vorgenommen werden sollten:[3] [Bis 26.06.2019: Die EBA berät die Kommission zu technischen Aspekten jeglicher bedeutsamer Veränderungen, die ihrer Ansicht nach an der Definition von Eigenmitteln in folgenden Fällen vorgenommen werden sollten:]

 

a)

bei einschlägigen Entwicklungen in Marktstandards oder -praxis,

 

b)

bei Änderungen der einschlägigen Rechts- oder Rechnungslegungsstandards,

 

c)

bei wichtigen Entwicklungen in der EBA-Stresstestmethodik zur Prüfung der Solvenz von Instituten.

 

(4) Die EBA berät die Kommission bis zum 1. Januar 2014 zu technischen Aspekten eines anderen Umgangs mit zeitwertbilanzierten nicht realisierten Gewinnen als der ohne Anpassung vorgenommenen Zurechnung zum harten Kernkapital. Bei einschlägigen Empfehlungen werden relevante Entwicklungen bei den internationalen Rechnungslegungsstandards und den internationalen Vereinbarungen über Aufsichtsstandards für Banken berücksichtigt.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2019/876. Anzuwenden ab 27.06.2019.
[2] Abs. 1 geändert durch Verordnung (EU) 2019/876. Anzuwenden ab 27.06.2019.
[3] Geändert durch Verordnung (EU) 2019/876. Anzuwenden ab 27.06.2019.

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