Kommentar

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, mit Hilfe eines Umweltbonus den Absatz neuer Elektrofahrzeuge zu fördern. Dadurch soll ein nennenswerter Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft bei gleichzeitiger Stärkung der Nachfrage nach umweltschonenden Elektrofahrzeugen um mindestens 300.000 Fahrzeuge geleistet werden. Aus diesem Grund wurde für rein elektrische Fahrzeuge ein Umweltbonus als Kaufprämie i. H. v. 4.000 EUR und für Plug-In Hybride Fahrzeuge i. H. v. 3.000 EUR gewährt.[1] Der Umweltbonus wird dabei jeweils zur Hälfte vom Bund und von der Industrie finanziert.

Die OFD Frankfurt/Main nimmt in einer Rundverfügung zu den umsatzsteuerrechtlichen Folgen bei der Gewährung des Umweltbonus Stellung. Antragsberechtigt für den Bonus sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, sodass sich sowohl auf der Seite des Empfängers des Umweltbonus wie auch auf der Seite des den Umweltbonus gewährenden Unternehmens umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen ergeben können.

Bei der Lieferung von Neufahrzeugen ergibt sich Folgendes:

  • Auszahlung Umweltbonus Bund: Die Auszahlung des Umweltbonus Bund wird direkt vom BAFA[2] vorgenommen. Es handelt sich um einen sog. echten Zuschuss.[3] Der echte Zuschuss führt für den den Zuschuss erhaltenden Unternehmer weder zu einem Umsatz noch mindert er den Vorsteuerabzug für den Kauf des Fahrzeugs.
  • Umweltbonus Industrie: Die Automobilindustrie hat den Kaufpreis des begünstigten Fahrzeugs um die Höhe des anteiligen Umweltbonus der Industrie gegenüber dem Zuwendungsempfänger zu mindern. Der dafür von der Automobilindustrie gegenüber dem Autohändler gewährte Umweltbonus stellt eine (nachträgliche) Entgeltsminderung dar.
Wichtig

Für den unternehmerischen Autokäufer wird sich der Kaufpreis des Fahrzeugs von Beginn an um den von der Industrie gewährten Umweltbonus verringern, sodass nur aus dem verminderten Kaufpreis der Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann. Der Autohändler hat nur den vom Kunden aufgewendeten Kaufpreis der USt zu unterwerfen. Da nicht der (selbstständige) Autohändler, sondern die Automobilindustrie ihren Anteil an dem Umweltbonus zu tragen hat, stellt der dem Autohändler nachträglich von der Industrie angerechnete Umweltbonus eine Verringerung des Kaufpreises des Fahrzeugs beim Hersteller dar.

Nach Nr. 5.1 der Förderrichtlinie können gewerbliche Leasingnehmer den Anspruch an den Bundesanteil am Umweltbonus an den Leasinggeber oder den Händler abtreten. Nach der OFD Frankfurt/Main ergeben sich in diesem Fall die folgenden Konsequenzen:

  • Abtretung an die Leasinggesellschaft: Der Bundeszuschuss wird in diesen Fällen als umsatzsteuerbare und steuerpflichtige Leasingsonderzahlung eingesetzt. Die Leasinggesellschaft hat darüber entsprechend abzurechnen. Dem Leasingnehmer steht unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG aus der Leasingsonderzahlung der Vorsteuerabzug zu.
  • Abtretung an den Händler: Der an den Händler abgetretene Bundeszuschuss stellt ein (durchgeleitetes) Entgelt für die Leasingleistung der Leasinggesellschaft an den Leasingnehmer als auch für die Fahrzeuglieferung des Händlers an die Leasinggesellschaft dar. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG haben jeweils die Leasinggesellschaft und der Leasingnehmer den Vorsteuerabzug daraus.

Konsequenzen für die Praxis

Es ist der politische Wille, bis 2020 1 Mio. umweltfreundlicher Elektrofahrzeuge oder Plug-In-Hybride zugelassen zu haben. Zur Erreichung dieses Ziels gibt es den gesplitteten Umweltbonus, der teilweise von der Automobilindustrie und teilweise vom Bund gewährt wird. Der vom Bund ausgezahlte Umweltbonus stellt für den Förderberechtigten einen echten Zuschuss dar, der nicht zu umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen führt. Sollte dieser Bonus an den Autohändler weitergeleitet werden (z. B. bei einem bis zur Auszahlung gestundeten Kaufpreis), stellt der dem Käufer gewährte Zuschuss beim Händler Kaufpreis dar. Der von der Wirtschaft zu finanzierende Teil des Umweltbonus stellt jeweils eine Entgeltsminderung dar.

Die Regelungen gelten für alle Zahlungen, die sich auf den Umweltbonus beziehen. Die Gewährung des Umweltbonus ist nicht zeitlich begrenzt und erfolgt solange, bis die zur Verfügung gestellten Mittel erschöpft sind.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Frankfurt/Main, Rundverfügung v. 4.1.2017, S 7200 A – 273 – St 110, DStR 2017 S. 546.

[1] Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) v. 29.6.2016.
[2] Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
[3] Abschn. 10.2 Abs. 7 UStAE zur Förderung umweltpolitischer Aspekte.

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