Leitsatz

Nimmt ein Steuerpflichtiger in größerem Umfang an Pokerturnieren und sog. Cash Games in Spielcasinos teil und erzielt er daraus positive Einkünfte, muss er diese als gewerbliche Gewinne versteuern.

 

Sachverhalt

Der Kläger gab Ende 2006 seine Tätigkeit als Arbeitnehmer auf, um in größerem Umfang an Pokerturnieren und sog. Cash Games in Spielcasinos teilzunehmen. Nachdem er gegenüber den Medien ausführlich über seine erfolgreiche Spieltätigkeit berichtet hatte, beschlagnahmte die Steuerfahndung im Rahmen einer Hausdurchsuchung die von ihm gefertigten Aufzeichnungen über seine Einnahmen und die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Ab April 2008 war der Kläger wieder bei seinem früheren Arbeitgeber beschäftigt.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts, der Kläger sei als Pokerspieler gewerblich tätig geworden. Für eine häufigere Teilnahme an Pokerturnieren liegt bereits eine entsprechende Entscheidung des Bundesfinanzhofs vor (Urteil v. 16.9.2015, X R 43/12, BStBl 2016 II S. 48). In die damit begründete, gewerbliche Tätigkeit fällt dann auch die Teilnahme an den sog. Cash Games in Spielcasinos. Das Finanzgericht legt im Einzelnen dar, dass die für einen Gewerbebetrieb verlangten Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere hinsichtlich der Nachhaltigkeit, der Gewinnerzielungsabsicht und der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.

 

Hinweis

Zu den sog. Cash Games in Spielcasinos liegt noch keine Entscheidung des BFH vor. Vermutlich wird er im Rahmen der von dem Kläger angestrengten Revision (Az beim BFH X R 34/16) die Auffassung des Finanzgerichts bestätigen. Wegen der umsatzsteuerlichen Behandlung entsprechender Fälle ist ohnehin schon eine Revision anhängig (Az beim BFH XI R 37/14). Während die Beurteilung für eine "hauptberufliche", erfolgreiche Spieltätigkeit gesichert erscheint und auf der anderen Seite eine nicht zu umfangreiche, rein "private" Spieltätigkeit im Freundeskreis steuerlich unbeachtlich bleibt, wird die steuerliche Einordnung der dazwischen liegenden Grenzfälle einer nebenberuflichen, nicht zu umfangreichen Tätigkeit (mit nicht zu hohen Gewinnen!) im Einzelfall weiterhin streitanfällig bleiben. Hier ist den Steuerpflichtigen anzuraten, zur Vermeidung unangenehmer Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt genaue Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und die entstandenen Kosten (und gelegentliche Verluste!) zu fertigen.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 18.07.2016, 14 K 1370/12 E,G

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