Rz. 244

Im Rahmen eines Vertrags zur besonderen Versorgung nach §§ 73b, 140a und 119b SGB V wird die vollständige bzw. teilweise ambulante und/oder stationäre Versorgung der Mitglieder der jeweiligen Krankenkasse auf eine Einrichtung i. S. d. §§ 73b Abs. 4, 140a Abs. 3 und 119b Abs. 1 SGB V übertragen mit dem Ziel, eine bevölkerungsbezogene Flächendeckung der Versorgung zu ermöglichen.

Durch den Verweis auf § 140a SGB V werden alle bisher nach § 4 Nr. 14 Buchst. c UStG (gültig ab 1.1.2009) bereits begünstigten Leistungen weiterhin von der Umsatzsteuer befreit. Aufgrund der Regelung in § 140a Abs. 1 S. 3 SGB V gelten Verträge, die nach den §§ 73c und 140b SGB V in der am 22.7.2015 geltenden Fassung geschlossen wurden, fort; Leistungen, die auf der Grundlage solcher Altverträge erbracht werden, sind somit weiterhin umsatzsteuerfrei. Daneben ist die Rechtsgrundlage von Strukturverträgen ebenfalls im neuen § 140a Abs. 1 SGB V integriert worden. Die Leistungen auf der Grundlage solcher Verträge, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung im SGB V (23.7.2015) abgeschlossen worden sind, werden nunmehr ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit. Aufgrund der Fortgeltungsregelung in § 140a Abs. 1 S. 3 SGB V werden auch Leistungen, die auf der Grundlage eines Altvertrags nach § 73a SGB V ab dem 23.7.2015 erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreit. Im Ergebnis werden damit solche Leistungen, die nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 140a SGB V erbracht werden, unabhängig davon, ob ihnen ein Neu- oder Altvertrag zugrunde liegt, umsatzsteuerlich gleich behandelt, da sie unter den gleichen sozialrechtlichen Bedingungen erbracht werden. Ferner werden in die Umsatzsteuerbefreiung Leistungen der ambulanten Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen durch Einrichtungen, mit denen Kooperationsverträge nach § 119b SGB V bestehen, neu aufgenommen. Zur Sicherstellung der ambulanten (ärztlichen oder zahnärztlichen) Versorgung/Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen sollen stationäre Pflegeeinrichtungen dazu einzeln oder gemeinsam Kooperationsverträge mit dafür geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern schließen.

 

Rz. 245

Einrichtungen , die Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a und b UStG erbringen, führen nach § 4 Nr. 14 Buchst. c UStG steuerfreie Umsätze aus, soweit mit ihnen Verträge[1]

 

Rz. 246

Zu den Einrichtungen nach § 73b Abs. 4 SGB V zählen:

  • vertragsärztliche Leistungserbringer, die an der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a SGB V teilnehmen und deren Gemeinschaften;
  • Gemeinschaften, die mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte des Bezirks einer Kassenärztlichen Vereinigung vertreten;
  • Träger von Einrichtungen, die eine hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b Abs. 1 SGB V durch vertragsärztliche Leistungserbringer, die an der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a SGB V teilnehmen, anbieten;
  • Kassenärztliche Vereinigungen, soweit Gemeinschaften von vertragsärztlichen Leistungserbringern, die an der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a SGB V teilnehmen, sie hierzu ermächtigt haben.
 

Rz. 247

Zu den Einrichtungen nach § 119b Abs. 1 SGB V zählen:

  • stationäre Pflegeeinrichtungen mit Kooperationsverträgen mit für die ambulante Pflege geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern.
 

Rz. 248

Zu den Einrichtungen nach § 140a Abs. 3 SGB V zählen:

  • zur Versorgung der Versicherten berechtigten Leistungserbringer oder deren Gemeinschaften;
  • Träger von Einrichtungen, die eine besondere Versorgung durch zur Versorgung der Versicherten nach dem Vierten Kapitel SGB V berechtigte Leistungserbringer anbieten;
  • ;andere Leistungsträger nach § 12 SGB I und Leistungserbringer, die nach den für diese Leistungsträger geltenden Bestimmungen zur Versorgung berechtigt sind;
  • Pflegekassen und zugelassene Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage des § 92b SGB XI;
  • private Kranken- und Pflegeversicherungen, um Angebote der besonderen Versorgung für Versicherte in der gesetzlichen und in der privaten Krankenversicherung zu ermöglichen;
  • Praxiskliniken nach § 115 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V;
  • pharmazeutische Unternehmer;
  • Hersteller von Medizinprodukten i. S. d. Gesetzes über Medizinprodukte;
  • Kassenärztliche Vereinigungen oder Berufs- und Interessenverbände der Leistungserbringer nach Nr. 1 zur Unterstützung von Mitgliedern, die an der besonderen Versorgung teilnehmen;
  • Anbieter von digitalen Diensten und Anwendungen nach § 68a Abs, 3 S. 2 Nr. 2 und 3 SGB V.
 

Rz. 249

Die Verträge zur besonderen Versorgung nach § 140a Abs. 1 SGB V ermöglichen eine

  • verschiedene Leistungssektoren übergreifende oder
  • interdisziplinär fachübergreifende Versorgung (integrierte Versorgung) sowie
  • besondere Versorgungsaufträge unter Beteiligung der Leistungserbringer oder deren Gemeinschaften.
 

Rz. 250

Eine verschiedene Leistungss...

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