(1) 1Die Datenübermittlung wird auf schriftlichen Antrag des Sammelantragstellers zugelassen. 2Der Antrag ist nach einem vom Bundesamt für Finanzen zu bestimmenden Muster zu stellen.

 

(2) Der Antrag hat zu enthalten:

 

1.

Angaben über die voraussichtliche Anzahl der Vergütungs- und Erstattungsberechtigten, für die Daten übermittelt werden sollen,

 

2.

die Erklärung, daß die Bedingungen des § 3 Abs. 1 und 2 und der Anlage 1[1] zu dieser Verordnung beachtet werden, oder einen Antrag auf Genehmigung einer Datenübermittlung nach § 3 Abs. 3 und der Anlage 2[2] zu dieser Verordnung,

 

3.

Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Versendung und den voraussichtlichen Übersendungsturnus der Datenträger,

 

4.

einen in der vorgesehenen Form beschriebenen Testdatenträger,

 

5.

die Erklärung, ob die Erstellung und Übermittlung der Daten von einer eigenen ADV-Stelle des Sammelantragstellers, von einer Kopfstelle oder von einem anderen Unternehmen ausgeführt wird,

 

6.

die Bezeichnung der für die Erstellung der Datenträger benutzten ADV-Anlage einschließlich des Betriebssystems,

 

7.

eine Versicherung des Sammelantragstellers, daß nur solche Fälle in die Datenübermittlung aufgenommen werden, bei denen die in § 36c Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. 2An die Stelle der in § 3c Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Bescheinigung treten in den Fällen des § 44c Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes sowie in den Fällen des § 38 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften die in diesen Vorschriften bezeichneten entsprechenden Bescheinigungen. 3An die Stelle der in § 3c Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Versicherung tritt in den Fällen des § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes eine Versicherung des Sammelantragstellers, daß die Anteile von der Kapitalgesellschaft, dem Treuhänder oder einem Kreditinstitut verwahrt werden oder daß es sich um Einnahmen aus Anteilen an der den Sammelantrag stellenden Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft handelt.

 

(3) Von der Übersendung eines Testdatenträgers kann auf Antrag des Sammelantragstellers abgesehen werden, wenn die Datenträger von einer Kopfstelle oder einem anderen Unternehmen erstellt und übermittelt werden sollen und für die Kopfstelle oder das andere Unternehmen bereits mit einem anderen Zulassungsantrag ein in der vorgeschriebenen Form beschriebener Testdatenträger vorgelegt worden ist.

[1] Hier nicht wiedergegeben.
[2] Hier nicht wiedergegeben. .

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