Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten mit einer Entfernung von weniger als 30 km

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen eines Bauarbeiters für Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten mit einer Entfernung von weniger als 30 km sind nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehbar. Die vom BMF im Schreiben v. 26.10.2005, BStBl 2005 I S. 785 geäußerte gegenteilige Ansicht ist mit der neueren Rechtsprechung des BFH v. 11.5.2005, VI R 70/03 nicht vereinbar.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.12.2008; Aktenzeichen VI R 39/07)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2004 vom 28.09.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.01.2006 wird dahingehend geändert, dass weitere Werbungskosten für Fahrten zu wechselnden Tätigkeitsstätten in Höhe von EUR 514,50 berücksichtigt werden. Die Berechnung der Einkommensteuer 2004 wird dem Beklagten aufgegeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 80 % und der Beklagte 20 %.

3. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden erstattungsfähigen Kosten des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2004 die Höhe der Aufwendungen für Fahrten zu wechselnden Tätigkeitsstätten mit einer Entfernung von weniger als 30 km und der Ansatz von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten.

Der Kläger war im Streitjahr 2004 als nichtselbständiger Bauarbeiter an wechselnden Tätigkeitsstätten an 257 Werktagen tätig, die er von seinem Wohnort aus mit seinem eigenen PKW anfuhr und die sich in einer Entfernung zum Wohnort von 1 bis 45 Kilometer befanden. Mit Bescheid vom 28.09.2005 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2004 auf EUR 1.568,00 fest. Die Festsetzung erfolgte vorläufig hinsichtlich vor dem Bundesverfassungsgericht, Bundesfinanzhof und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft anhängiger Verfahren wegen der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 S. 3 a EStG. Die Vorläufigkeitserklärung erfasste nur die Frage, ob die Bestimmungen mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.

Der Kläger bringt vor, entgegen der Ansicht des Beklagten sei der Ansatz der Entfernungspauschale für wechselnde Tätigkeitsstätten mit einer Entfernung zur Wohnung von weniger als 30 Kilometer und täglicher Rückkehr zur Wohnung nicht gerechtfertigt. Diese Fahrten seien als Dienstreise zu behandeln, so dass statt EUR 2.620,50 insgesamt EUR 3.135,00 anzusetzen seien.

Die Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 2.052,89 seien als vorweggenommene Werbungskosten und nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 28.09.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.01.2006 dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von EUR 514,50 für Fahrtkosten und EUR 2.052,89 für Rentenversicherungsbeiträge berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte rührt aus, entsprechend dem BMF-Schreiben vom 26.10.2005 erfolge für Fahrten mit einer Entfernung zur Wohnung bis 30 Kilometer die Berechnung der Werbungskosten mit der einfachen Entfernung.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze und die zu Gericht gereichten Behördenakten Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

I.

1. Die gesetzlichen Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von EUR 2.052,89 sind nicht als vorweggenommene Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Mit Urteil vom 08.11.2006 (BFH/NV 2007, 552), dem der Senat folgt, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in den Veranlagungszeiträumen vor 2005 nur als Sonderausgaben mit den sich aus § 10 Abs. 3 EStG a.F. ergebenden Höchstbeträgen abziehbar sind. Hieran hat sich durch das Inkrafttreten des Altersemkünftegesetzes vom 05.07.2004 (BGBl. I 2004, 1427) zum 01.01.2005 nichts geändert. Dies folgt aus der zeitlichen Geltungsordnung des § 52 Abs. 38 EStG i.d.F. des Art. 1 Nr. 25 Alterseinkünftegesetz.

Das hiesige Verfahren war nicht gemäß § 74 FGO im Hinblick auf die gegen das genannte Urteil des Bundesfinanzhof anhängige Verfassungsbeschwerde (Az.: 2 BvR 325/07) auszusetzen. Der Beklagte hat die Einkommensteuer 2004 vorläufig hinsichtlich der in diesem und auch in dem beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren...

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