Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Berücksichtigung der Investitionszulage für Zwecke der Berechnung der nichtabziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die einem Unternehmen gewährte Investitionszulage ist handelsrechtlich eine Betriebseinnahme, aber keine steuerbare Einnahme und damit auch keine steuerbare Betriebseinnahme i. S. d. EStG. Die bilanzrechtliche Vereinnahmung der Investitionszulage ist deshalb für die Steuerbilanz außerbilanziell zu korrigieren, indem die Zulage z. B. als steuerfreier außerordentlicher Ertrag behandelt wird.

2. Die außerbilanziell abzuziehende Investitionszulage ist nicht beim Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG des Unternehmens und daher auch nicht für Zwecke der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen.

3. Der Gewinn i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG entspricht dem allgemeinen Gewinnbegriff in § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 4 Abs. 3 EStG.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4a Sätze 1-4, Abs. 1, 3, § 5 Abs. 1; InvZulG 2007 § 12 Sätze 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.12.2019; Aktenzeichen X R 6/18)

 

Tenor

1. Der Bescheid vom 24. April 2012 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2007 sowie die Einspruchsentscheidung vom 2. April 2014 werden dahingehend abgeändert, dass der verbleibende Verlustvortrag auf 188.626 EUR festgestellt wird.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für Zwecke der Berechnung der nichtabziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG eine Investitionszulage dem steuerlichen Gewinn zuzurechnen ist.

Der Kläger (Kl.) wurde 2007 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Metallwarenfabrikation), die er durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG ermittelte. Für 2007 erklärte er einen Verlust aus Gewerbebetrieb i.H.v. 40.371 EUR, den er errechnete, indem er den Bilanzgewinn um Investitionszulagen i.H.v. 326.075,27 EUR und nicht abziehbare Betriebsausgaben minderte. Nicht abziehbare Schuldzinsen (§ 4 Abs. 4a EStG) brachte er nicht zum Abzug, da er bei seiner Berechnung einen Gewinn von 274.873,02 EUR zugrunde legte (letzte Seite Jahresabschluss, Bilanzakten). Der Kl. entnahm im Streitjahr 144.424 EUR und legte 42.390 EUR ein. Aus den Vorjahren bestanden Überentnahmen i.H.v. 307.693 EUR. Die betrieblichen Schuldzinsen betrugen 210.766 EUR, davon betreffen 111.353 EUR Investitionsdarlehen.

Mit nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheiden vom 14. April 2009, in denen jeweils das Fortbestehen des Vorbehalts der Nachprüfung angeordnet wurde, setzte das FA die ESt 2007 unter Berücksichtigung des erklärten Verlustes des Kl. aus Gewerbebetrieb auf Null fest (Bl. 17 Rb) und stellte den verbleibenden Verlustvortrag des Kl. zur ESt zum 31.12.2007 gesondert mit 204.073 EUR fest (Bl. 21 Rb).

Das FA führte 2011/2012 eine Betriebsprüfung bei dem Kl. u.a. wegen ESt 2007 bis 2009 durch. Der Prüfer ließ die im Gewinn enthaltene Investitionszulage bei der Berechnung von Über- bzw. Unterentnahmen unberücksichtigt (Bericht vom 16. Febr. 2012, Bl. 13 GA) und errechnete nicht abziehbare Schuldzinsen i.H.v. 24.583,62 EUR (s. die Berechnung Anlage 9, Bl. 41 GA).

Mit nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheiden vom 24. April 2012, die jeweils unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung ergingen, setzte das FA unter Berücksichtigung eines Verlustes des Kl. aus Gewerbebetrieb i.H.v. 18.802 EUR (Verlust i.H.v. 43.385 EUR ./. 24.583,62 EUR) die ESt 2007 auf Null fest (Bl. 19 Rb) und stellte den verbleibenden Verlustvortrag des Kl. zur ESt zum 31.12.2007 gesondert auf 182.504 EUR fest (Bl. 22 Rb).

Der Kl. meint, die Investitionszulage sei bei der Berechnung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen nicht einzubeziehen, da nach der Rspr. der Gewinn i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG den Steuerbilanzgewinn und nicht den steuerlichen Gewinn meine. Aus der Berechnung des Kl. (Bl. 7 GA) ergeben sich nicht abzugsfähige Schuldzinsen i.H.v. 18.461,58 EUR, also 6.121,42 EUR weniger als nach Berechnung des FA (s. Bl. 41 GA).

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 24. April 2012 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2007 sowie die Einspruchsentscheidung vom 2. April 2014 dahingehend abzuändern, dass der verbleibende Verlustvortrag auf 188.626 EUR festgestellt wird;

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Klage ist begründet. Bei der Bestimmung von Überentnahmen ist die Investitionszulage nicht vom steuerlichen Gewinn abzuziehen.

a) Unstreitig sind die Sch...

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