(1)[1] 1In den Anhang sind neben den nach § 341a in Verbindung mit den §§ 284 und 285 Nummer 1 bis 3a, 7, 9 bis 14a, 15a bis 30 sowie 32 bis 34 des Handelsgesetzbuchs[2] [Vom 29.05.2009 bis 30.12.2016: 285 Nr. 1 bis 3a, 6, 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 29 des Handelsgesetzbuchs; Bis 28.05.2009: 285 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 19 des Handelsgesetzbuchs] die in dieser Verordnung zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen. 2Außerdem sind die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben zu machen.

Bis 09.12.2004:

(1) 1In den Anhang sind neben den nach § 341a in Verbindung mit den §§ 284 und 285 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 sowie 9 bis 14 des Handelsgesetzbuchs die in dieser Verordnung zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen. 2Außerdem sind die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben zu machen.

 

(2) An Stelle der in § 284 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs[3] [Bis 30.12.2016: § 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs] vorgeschriebenen Angaben ist die Entwicklung der Aktivposten B und C I bis III nach dem anliegenden Muster 1 und die Entwicklung der im Aktivposten D I ausgewiesenen Kapitalanlagen nach dem anliegenden Muster 2 darzustellen.

 

(3) 1An Stelle der in § 268 Abs. 7 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die in § 251 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Haftungsverhältnisse jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben. 2Bestehen solche Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen, so sind sie gesondert anzugeben. 3Der Bilanzwert der verpfändeten, zur Sicherung übertragenen oder hinterlegten Vermögensgegenstände, für die im Insolvenzverfahren Aus- oder Absonderungsrechte geltend gemacht werden können, mit Ausnahme der Bestände des Sicherungsvermögens nach § 125 des Versicherungsaufsichtsgesetzes[4] [Bis 31.12.2015: Deckungsstocks nach § 66 des Versicherungsaufsichtsgesetzes], ist in einer Summe anzugeben und dem Betrag des vorangegangenen Geschäftsjahres gegenüberzustellen.

 

(4) An Stelle der in § 285 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs[5] [Vom 10.12.2004 bis 28.05.2009: § 285 Satz 1 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs; Bis 09.12.2004: § 285 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs] vorgeschriebenen Angaben sind die folgenden Angaben unter Gegenüberstellung mit den entsprechenden Angaben des vorausgegangenen Geschäftsjahres zu machen:

 

1.

die gebuchten Bruttobeiträge sind untergliedert nach folgenden Gruppen anzugeben:

 

a)

gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach

aa)

laufenden Beiträgen,

bb)

Einmalbeiträgen,

 

b)

gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach Beiträgen im Rahmen von Verträgen

aa)

ohne Gewinnbeteiligung,

bb)

mit Gewinnbeteiligung,

 

c)

gebuchte Bruttobeiträge aus:

aa)

beitragsbezogenen Pensionsplänen,

bb)

leistungsbezogenen Pensionsplänen.

 

2.

Der Rückversicherungssaldo ist anzugeben; hierunter ist der Saldo aus den verdienten Beiträgen des Rückversicherers und den Anteilen des Rückversicherers an den Bruttoaufwendungen für Versorgungsfälle und den Bruttoaufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb zuzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an der Brutto-Deckungsrückstellung zu verstehen.

 

(5)[6] An Stelle der Angaben nach § 285 Nr. 8 Buchstabe b des Handelsgesetzbuchs[7] [Bis 28.05.2009: § 285 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b des Handelsgesetzbuchs] sind Angaben über die Provisionen und sonstigen Bezüge der Vertreter für das Pensionsfondsgeschäft sowie Personalaufwendungen nach dem anliegenden Muster 3 zu machen.

Bis 09.12.2004:

(5) An Stelle der Angaben nach § 285 Nr. 8 Buchstabe b des Handelsgesetzbuchs sind Angaben über die Provisionen und sonstigen Bezüge der Vertreter für das Pensionsfondsgeschäft sowie Personalaufwendungen nach dem anliegenden Muster 3 zu machen.

 

(6)[8] Im Anhang sind die Aufwendungen für Beiträge an den Pensionssicherungsverein anzugeben.

Bis 28.05.2009:

(6) Im Anhang sind anzugeben:

1.

Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklageanteil und Aufwendungen aus Einstellungen in den Sonderposten mit Rücklageanteil, soweit sie nicht aus Kapitalanlagen herrühren und wenn sie einen größeren Umfang haben,

2.

Aufwendungen für Beiträge an den Pensionssicherungsverein.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz - BilReG). Anzuwenden ab 10.12.2004.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG) vom 17.07.2015. Zur Anwendung vgl. § 41 Absatz 6. Anzuwenden ab 01.01.2016.
[3] Geändert dur...

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