Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 28.10.2005)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 28.01.2008; Aktenzeichen II ZR 290/06)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 28.10.2005 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichter - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagten seit dem 9.10.2004 nicht mehr ihre Gesellschafterinnen sind, nachdem deren Geschäftsanteile von jeweils 12.500 DM (= 6.391,15 EUR) mit Beschluss vom 9.2.2001 eingezogen worden sind. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil richten sich die form- und fristgerecht eingereichten sowie rechtzeitig begründeten Berufungen der Beklagten.

In der Berufungsinstanz halten die Beklagten an ihrer Rechtsauffassung fest, dass sie Gesellschafterinnen der Klägerin geblieben seien. Da die Klägerin unstreitig selbst wirtschaftlich nicht in der Lage sei, ohne Herbeiführung einer Überschuldung irgendeine Zahlung zu leisten, seien sie nicht verpflichtet, eine Zahlung anzunehmen, die mit dem Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr belastet sei. Das Schreiben der Klägerin vom 20.9.2004 habe ein gem. § 30 Abs. 1 GmbHG nicht annehmbares Angebot enthalten. Sie seien nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin ihre Bankverbindung bekannt zu geben. Es sei zudem unstreitig, dass die übrigen Gesellschafter der Klägerin nicht bereit seien, das Abfindungsentgelt aus ihrem Privatvermögen zu zahlen. Dies habe der Zeuge G. im Termin vom 23.9.2005 im Namen seiner Eltern, der übrigen Gesellschafter der Klägerin, unmissverständlich erklärt.

Die Wirkungen des ursprünglich wirksamen Einziehungsbeschlusses vom 9.2.2001 seien im Übrigen spätestens einen Monat nach Rechtskraft des Senatsurteils vom 23.1.2003 entfallen.

Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält an ihrer Rechtsansicht fest, dass die Beklagten die Entgegennahme des Einziehungsentgelts verweigert und damit den Eintritt der Bedingung für ihr endgültiges Ausscheiden aus der Klägerin treuwidrig verhindert hätten.

Es könne dahingestellt bleiben, ob sie damals wie heute in der Lage gewesen sei, das Einziehungsentgelt ohne Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften zu zahlen, weil es auch in wirtschaftlich schwierigen Situationen für eine GmbH die Möglichkeit gebe, das Einziehungsentgelt ohne Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften zu zahlen. Solche Möglichkeiten seien den Parteien im Verfahren um die Anfechtung der Gesellschafterbeschlüsse vom 16.9.2003 vor dem LG Wuppertal - 15 0 29/04 - von dem Vorsitzenden mehrfach vorgeschlagen worden, als sich das Gericht um die vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits bemüht habe. Entsprechend diesen Vorschlägen hätten die Gesellschafter G. im Herbst 2004 beabsichtigt, ihr das zur Zahlung notwendige Kapital unter Verzicht auf die Rückforderung zur Verfügung zu stellen. Hintergrund der Erklärung des Zeugen G. im Termin vom 23.9.2005, seine Eltern seien nun nicht (mehr) bereit, eine Zahlung zu erbringen, seien die in diesem Termin geführten Vergleichsgespräche gewesen, bei denen erörtert worden sei, dass eine Zahlung nur dann Sinn mache, wenn die Beklagten das Einziehungsentgelt annähmen. Zudem habe zwischen den Parteien feststehen sollen, dass der Bedingungseintritt - nämlich das Ausscheiden der Beklagten - spätestens durch die Zahlung erfolgt sei. Dies hätten die Beklagten aber nicht gewollt, weil sie der Ansicht gewesen seien, zwischen der Fassung des Einziehungsbeschlusses und der etwaigen Zahlung sei so viel Zeit verstrichen, dass die Wirkung des Einziehungsbeschlusses entfallen sei.

Die Wirkung des Einziehungsbeschlusses vom 9.2.2001 sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht bereits einen Monat nach Rechtskraft des Senatsurteils vom 23.1.2003 - 6 U 25/02 - entfallen. Aus dem Tenor des Urteils des LG Wuppertal vom 2.6.2004 - 4 O 379/03 - ergebe sich, dass die Beklagten noch bis zur Zahlung des Einziehungsentgeltes Gesellschafterinnen seien. Zwischen dem Erlass dieses Urteils und der angebotenen Zahlung sei kein unangemessen langer Zeitraum verstrichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beide...

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