Entscheidungsstichwort (Thema)

Einbringung einer Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bringt ein Arzt seine Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis ein, so entsteht der Einbringungsgewinn in der Person des Einbringenden. Mit der – erst hierauf folgenden – gemeinsamen Tätigkeit in der Praxisgemeinschaft (Sozietät) hat der Einbringungsgewinn nichts zu tun.
  2. Die Einbringung einer Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis, die in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführt wird, ist ein von der Einbringung gemäß § 24 UmwStG getrennt zu beurteilender Veräußerungsvorgang, wenn der eintretende Sozius eine Ausgleichszahlung in das Privatvermögen des Einbringenden zu leisten hatte.
 

Normenkette

EStG §§ 16, 34; UmwStG § 24

 

Streitjahr(e)

1993

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.10.2004; Aktenzeichen XI B 182/02)

 

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe die entgeltliche Aufnahme eines Sozius in eine Einzelpraxis im Streitjahr 1993 als Veräußerungsgewinn zu beurteilen ist.

Die Kläger sind im Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger arbeitete selbstständig als Frauenarzt, die Klägerin war bei ihm als Sprechstundenhilfe angestellt.

Zum 30. Juni 1993 gründete der Kläger zusammen mit A eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Nach dem Gemeinschaftspraxisvertrag vom 30. Juni 1993 sollte der Kläger seine bisherige Einzelpraxis, bestehend aus Einrichtung und Patientenstamm, in die GbR einbringen. Nach § 24 des Vertrags war A berechtigt und verpflichtet sich am Wert der Praxis zu beteiligen. Er hatte dem Kläger 240.000 DM gemäß einem Kredittilgungsplan zu zahlen, der über einen Zeitraum von 8 Jahren vierteljährliche Raten von jeweils 9.677,68 DM vorsah. Nach § 13 des Gemeinschaftspraxisvertrags sollte vorbehaltlich anderer Vereinbarungen jedem Gesellschafter ein gleicher Anteil am Gewinn zustehen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag (Bl. 33-35/93 d. ESt-Akte) und den Kredittilgungsplan (Bl. 34 Gerichtsakte) verwiesen.

In ihrer im Jahre 1995 abgegebenen Einkommensteuererklärung gaben die Kläger einen Gewinn aus der Einzelpraxis von 202.083 DM sowie einen Gewinn aus der Gemeinschaftspraxis von 35.757 DM an. Der Gewinn aus der Einzelpraxis ergab sich aus der eingereichten Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Ein Veräußerungsgewinn war hierin nicht enthalten.

Nachdem der Beklagte Kenntnis vom Vertrag über die Gründung der Gemeinschaftspraxis erlangte, errechnete er für den Kläger einen Veräußerungsgewinn von 186.535 DM, den er als nicht begünstigten Gewinn in einem weiteren Änderungsbescheid erfasste. Wegen der Ermittlung des Gewinns wird auf Bl. 48/93 d. ESt-Akte verwiesen.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage. Die Kläger meinen, der Veräußerungsgewinn sei zu hoch angesetzt. Er dürfe nämlich nur 5.829 DM betragen. Zur weiteren Begründung ihrer Klage legten die Kläger nunmehr eine vom 13. Oktober 1993 datierende Änderungsvereinbarung zum Gemeinschaftspraxisvertrag vor. Nach dieser Vereinbarung sollte der Sozius A mit jährlich jeweils weiteren 6,25 % bis zum Erreichen des hälftigen Anteils am Vermögen der GbR beteiligt sein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vereinbarung Bl. 3+4 d. Gerichtsakte Bezug genommen.

Bei monatlichen Entnahmen von 3.200 DM sei der Kläger danach zum Ende des Streitjahrs noch mit 96,875 v.H. am Vermögen der Praxiseinrichtung beteiligt gewesen. Der vom Beklagten zum 30. Juni des Streitjahrs ermittelte Veräußerungsgewinn von 186.535 DM sei im Streitjahr nur zu 3,125 v.H., mithin 5.829 DM, zu erfassen. Denn nur insoweit habe eine Veräußerung des Klägers an den Sozius A stattgefunden.

Zur erstmaligen Vorlage der Ergänzungsvereinbarungen erst bei Klageerhebung führten die Kläger aus, durch Wechsel des steuerlichen Beraters im Jahre 1999 sei es zu einer unvollständigen Übermittlung von Unterlagen gekommen. Die steuerliche Beraterin und Prozessbevollmächtigte der Kläger habe erst während des Klageverfahrens von der Existenz der Ergänzungsvereinbarung Kenntnis erlangt.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragte zum Beweis dafür, dass schon im Streitjahr eine Vereinbarung wie in der Zusatzvereinbarung zum Gemeinschaftspraxisvertrag niedergelegt bestanden habe, die Vernehmung des A als Zeugen.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheids vom 28. Dezember 1999 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 12. April 2000 die Einkommensteuer unter Ansatz eines nicht begünstigten Veräußerungsgewinns von 5.829 DM festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, der Gewinn aus der Aufnahme des Sozius sei zutreffend angesetzt. Es sei bereits zu bezweifeln, dass die erst im Klageverfahren vorgelegte Änderungsvereinbarung tatsächlich unter dem Datum 13. Oktober 1993 geschlossen worden sei. Die Art der Unterschrift des Vertragsparteien spreche für eine Unterzeichnung erst im Jahre 1997. Auch in ...

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