4.2.1 Grundsätzliche Rechtslage für Steuererklärungen

Nach § 149 Abs. 2 Satz 1 AO sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens 7 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs oder 7 Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben, soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen. Bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Steuererklärungsfrist nicht vor Ablauf des 7. Monats, der auf den Abschluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt.[1]

Werden Angehörige der steuerberatenden Berufe mit der Erklärungserstellung betraut, gilt eine grundsätzliche Fristverlängerung bis Ende Februar bzw. bei Land – und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis Ende Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahrs.[2]

Allerdings ist die gesetzliche Neuregelung auch mit einer sehr weitgehenden Möglichkeit der Vorabanforderung von Steuererklärungen bis hin zu einer zufallsbasierten Vorabanforderung ausgestattet.[3]

Sofern die Finanzverwaltung ein sog. Kontingentierungsverfahren anbietet (derzeit in Bayern und Nordrhein – Westfalen), kann durch die Teilnahme am Kontingentierungsverfahren die zufallsbasierte Vorweganforderung vermieden werden.[4]

4.2.2 Coronabedingte Fristverlängerungen

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Erklärungsabgabefristen ab 2020 mehrfach verlängert, zuletzt mit dem Vierten Corona–Steuerhilfegesetz.[1] Ferner wurden auch für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2024 vergleichbare Regelungen getroffen, durch die die gesetzlichen Fristverlängerungen (spätestens) bis zum Besteuerungszeitraum 2025 wieder abgebaut werden.

Die Finanzverwaltung hat diese Regelungen umfangreich erläutert.[2] Die nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick über die verlängerten Steuererklärungsfristen 2020 bis 2024 für beratene und nicht beratene Steuerpflichtige, jeweils unter Berücksichtigung der Regelungen des § 108 Abs. 3 AO.

 
Besteuerungszeitraum 2020 2021 2022 2023 2024
Nicht beratene Steuerpflichtige 1.11.2021 / 2.11.2021 31.10.2022 / 1.11.2022 2.10.2023 2.9.2024 31.7.2025
Nicht beratene Land- und Forstwirte 2.5.2022 2.5.2023 2.4.2024 28.2.2025 2.2.2026
Beratene Land- und Forstwirte 31.1.2023 31.1.2024 31.12.2024 31.10.2025 / 3.11.2025 30.9.2026
Beratene Steuerpflichtige 31.8.2022 31.8.2023 31.7.2024 2.6.2025 30.4.2026

Ab Besteuerungszeitraum 2025 gelten wieder die regulären Erklärungsfristen des § 149 AO:

 
Besteuerungszeitraum 2025
Nicht beratene Steuerpflichtige Spätestens 7 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums / Besteuerungszeitpunkts.
Nicht beratene Land- und Forstwirte Spätestens 7 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres
Beratene Land- und Forstwirte Bis zum 31.7. des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres
Beratene Steuerpflichtige Bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres
[1] Viertes Corona-Steuerhilfegesetz v. 22.6.2022, BGBl 2022 I S. 911

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge