Land- und Forstwirte können auf die Sonderbesteuerung des § 24 UStG verzichten (§ 24 Abs. 4 UStG), z. B. wenn sie große vorsteuerbehaftete Investitionen tätigen, z. B. Stallgebäude. Der Verzicht muss (formlos) spätestens bis zum 10. Tag des betreffenden Kalenderjahrs gegenüber dem Finanzamt erklären werden und bindet mindestens 5 Jahre an die Regelbesteuerung. Nach Ablauf der 5 Jahre kann der Verzicht nach § 24 Abs. 4 Satz 3 UStG mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahrs an widerrufen werden. Der Widerruf muss spätestens bis zum 10.1. des Jahrs erklärt werden, für das der Landwirt zur Besteuerung nach § 24 UStG zurückkehren will.

Der Verzicht auf die Anwendung des § 24 UStG ist nur für alle land- und forstwirtschaftlichen Teilbetriebe insgesamt möglich.[1]

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