2.1 Land- und forstwirtschaftliche Umsätze

Die in Tz. 1 genannten Durchschnittssätze des § 24 UStG gelten nur für die Lieferungen selbst erzeugter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die landwirtschaftlichen Dienstleistungen.

Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten nach § 24 Abs. 2 UStG:

  • die Landwirtschaft,
  • die Forstwirtschaft,
  • der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau,
  • die Baumschulen,
  • alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen,
  • die Binnenfischerei,
  • die Teichwirtschaft,
  • die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
  • die Imkerei,
  • die Wanderschäferei,
  • die Saatzucht,
  • Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe.[1]

Andere Umsätze des Land- und Forstwirts unterliegen der Regelbesteuerung.

Die Zierfischzucht in Teichen fällt i. d. R. nicht unter § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG. Ein Substanzbetrieb, z. B. Torf-, Ton-, Lehm-, Kies- und Sandabbaubetrieb) ist kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i. S. d. § 24 Abs. 2 Satz 1 UStG. Die Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung von der übrigen Tierzucht und Tierhaltung erfolgt nach den §§ 51 und 51a BewG. Ein Tierhaltungsbetrieb ist kein landwirtschaftlicher Betrieb, wenn dem ­Unternehmer nicht in ausreichendem Umfang selbst bewirtschaftete Grundstücksflächen zur Verfügung stehen.[2]

Der Verkauf eigenerzeugter Biomasse durch Landwirte an Stromerzeuger fällt unter § 24 UStG; ebenso die Lieferung von selbsterzeugtem Biogas, wenn die erzeugte Energie überwiegend im eigenen Land- und Forstwirtschaftsbetrieb verwendet wird. Nicht im Landwirtschaftsbetrieb verwendete Wärme und Strom unterliegt der Regelbesteuerung.[3]

 
Wichtig

Umsatzgrenze ab 2022 beachten

Die Durchschnittsbesteuerung des § 24 UStG ist für nach dem 31.12.2021 bewirkte Umsätze nur noch anwendbar, wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) des Unternehmers im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 600.000 EUR beträgt. Zum Unternehmen gehören alle Tätigkeiten des gesamten Unternehmens, unabhängig davon, ob sie unterschiedlichen Einkunftsarten zugeordnet werden oder unterschiedlichen Besteuerungsgrundsätzen unterliegen. Somit gehören zum Gesamtumsatz des Unternehmers neben den mit den Durchschnittssätzen des § 24 UStG besteuerten Umsätzen auch die der Regelbesteuerung unterliegenden Umsätze.[4]

Aktive Bewirtschaftung erforderlich

§ 24 UStG erfordert, dass der Landwirtschaftsbetrieb noch aktiv bewirtschaftet wird.[5] Für nach Betriebsaufgabe erfolgte Lieferung (noch) selbst erzeugter Produkte und für im engen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe verkaufte (gebrauchte) landwirtschaftliche Geräte oder für die verkaufte Milchquote gilt § 24 UStG u. U. noch.[6]

[3] OFD Karlsruhe, Verfügung v. 29.2.2008, USt-Kartei S 7410 Karte 5. Zum Steuersatz für die Lieferung von Futtermitteln zum Betrieb von Biogasanlagen vgl. OFD Karlsruhe, Verfügung v. 3.8.2009, USt-Kartei S 7221- Karte 4; vgl. auch BFH, Urteil v. 25.11.2021 V R 45/20.
[4] Vgl. auch Abschn. 24.1a UStAE.
[6] Vgl. Vereinfachungsregelungen in Abschn. 24.2 Abs. 6 und Abschn. 24.3 Abs. 9 UStAE.

2.2 Verkauf zugekaufter Produkte

§ 24 UStG gilt nicht für den Verkauf zugekaufter Produkte[1], außer sie werden im eigenen Landwirtschaftsbetrieb bis zur Verkaufsreife kultiviert, z. B. Samen, Zwiebeln, Knollen, Stecklinge. Der Verkauf zugekaufter – nicht selbst kultivierter – Produkte in einem Hofladen etc. unterliegt der Regelbesteuerung.

Führt die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte zu einem Produkt der zweiten oder höheren Verarbeitungsstufe, unterliegen deren Verkäufe der Regelbesteuerung. Der Verkauf von in der ersten Verarbeitungsstufe verarbeiteten Landwirtschaftserzeugnissen unterliegt noch dem § 24 UStG (auch bei Verarbeitung durch Lohnunternehmer).

 
Praxis-Beispiel

Durchschnittsbesteuerung

Ein Schweinezüchter lässt seine Schweine von einem Lohnunternehmer schlachten und zerlegen. Die Schweinehälften liefert der Landwirt an einen fleischverarbeitenden Betrieb. Der Verkauf der Schweine unterliegt der Durchschnittsbesteuerung des § 24 UStG.

Werden selbst erzeugte Produkte untrennbar mit zugekauften Produkten vermischt, fällt die Lieferung des Endprodukts noch unter § 24 UStG, wenn die Beimischung des zugekauften Produkts nicht mehr als 25 % beträgt (ohne Berücksichtigung zugekaufter Zutaten etc.).[2]

2.3 Sonstige (Dienst-)Leistungen im Rahmen eines Land- und Forstwirtschaftsbetriebs

Auf sonstige Leistungen ist § 24 UStG nur anwendbar, wenn[1] sie mithilfe der Arbeitskräfte des Landwirtschaftsbetriebs erbracht werden, die verwendeten Geräte zur normalen Betriebsausrüstung gehören und die sonstigen Leistungen normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen. Der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG unterliegen daher u. a.

  • Anbau-, Ernte-, Dresch-, Press-, Lese- und Einsammelarbeiten, Säen und Pflanzen,
  • Verpackung und Zubereitung sowie die Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
  • Hüten, Zucht und Mästen von Vieh; Aufzucht, Halten von Vieh an...

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