Für den Anspruch auf Kindergeld ist der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt in 2-facher Hinsicht von Bedeutung:

  • zum einen in der Person des Kindergeldberechtigten
  • zum anderen in der Person des Kindes[2] selbst.

Es muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt entweder

  • im Inland,
  • in einem anderen EU-/EWR-Staat[3] oder
  • in einem anderen Drittstaat, wenn es zum ausländischen Haushalt eines erweitert unbeschränkt Steuerpflichtigen[4] gehört,

haben.

Auch ein Kind mit einem Wohnsitz in einem Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat (Abkommensstaat)[5], erfüllt die Wohnsitzvoraussetzungen.[6]

Für den Begriff des Wohnsitzes ist § 8 AO und den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist § 9 AO, jeweils zusammen mit dem Anwendungserlass zur AO (mit zahlreichen detaillierten Bestimmungen)[7], maßgebend.

Ein Kind, das im Ausland geboren wird und dort zusammen mit seiner Mutter bis zum Umzug in die elterliche Wohnung im Inland mehr als ein Jahr später lebt, begründet nicht bereits bei seiner Geburt einen Wohnsitz in dieser Wohnung.[8]

Wohnt ein Kind hingegen im Ausland unter Umständen, die erkennen lassen, dass es sich dort nicht nur vorübergehend aufhält, hat es seinen Wohnsitz im Ausland. Dies gilt auch, wenn die Eltern ihren Wohnsitz im Inland haben.[9]

Die Beurteilung, ob ein Inlandswohnsitz beibehalten wird, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Ausschlaggebend sind u. a. die Dauer des Auslandsaufenthalts, das Alter des Kindes, die Unterbringung im Ausland und im Elternhaus, der Zweck des Auslandsaufenthalts, die Häufigkeit und die Dauer der Aufenthalte bei den Eltern sowie die persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern und im Ausland.[10]

Die Feststellung einer Rückkehrabsicht sagt i. d. R. nichts darüber aus, ob der inländische Wohnsitz während des vorübergehenden Auslandaufenthaltes beibehalten oder aber aufgegeben und nach der Rückkehr neu begründet wird.[11]

Der inländische Wohnsitz eines Kindes kann grundsätzlich weiter angenommen werden, wenn sein Auslandsaufenthalt vorübergehender Natur, d. h.

  • zeitlich begrenzt (bis zu 1 Jahr) ist und
  • die Rückkehr ins Inland möglich und beabsichtigt ist, d. h. die Rückkehrabsicht innerhalb eines Jahres nicht aufgegeben wird.[12]

Bei einem Kind eines ausländischen Staatsangehörigen, das sich in das Heimatland begibt und sich dort länger aufhält als z. B. im Allgemeinen die Schulferien dauern, geht die Finanzverwaltung (Familienkasse) davon aus, dass das Kind damit i. d. R. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgibt.

Die Feststellungslast für das Vorliegen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland tragen die Steuerpflichtigen.[13]

Zur Frage der Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes eines Kindes bei ausländischem Schul- bzw. Studienaufenthalt hat der BFH folgende Grundsätze aufgestellt:

  • Volljähriges Kind[14]:

    • Begibt sich ein volljähriges Kind zum Zweck des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland, behält es seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland nur dann bei, wenn es diese Wohnung zum zwischenzeitlichen Wohnen in ausbildungsfreien Zeiten nutzt.
    • Die Absicht des Kindes, nach Beendigung des Auslandsstudiums in die Bundesrepublik zurückzukehren, besagt nichts darüber, ob der Wohnsitz bei den Eltern zwischenzeitlich beibehalten wird.

      Auch bei langjährigen Auslandsaufenthalten kann ein Wohnsitz des Kindes jedenfalls dann gegeben sein, wenn es sich im Jahr 5 Monate im Inland in der Wohnung der Eltern aufhält.

      Für die Feststellung der 5-monatigen Aufenthaltsdauer bleiben die Inlandsaufenthalte des Kindes vor dem Beginn des Studiums oder nach dem Ende des Studiums außer Betracht. Berücksichtigt werden hierzu nur die Unterbrechungen in der Zeit des Auslandsaufenthalts.[15] Die 5-monatige Aufenthaltsdauer ist aber nicht stets erforderlich.[16] Erforderlich für die Beibehaltung des Wohnsitzes in der Wohnung der Eltern ist jedoch, dass das Kind diese Wohnung zumindest überwiegend, d. h. zu mehr als 50 % in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt.[17] Der BFH bestätigte in einer aktuellen Entscheidung die Rechtsprechung, dass die elterliche Wohnung im Inland bei einem Auslandsstudium außerhalb des EU-/EWR-Raums mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit genutzt werden muss, damit das Kind seinen Inlandswohnsitz beibehält. Die Gründe des Inlandsaufenthalts sind dabei unerheblich. Kurze Unterbrechungen des Aufenthalts in der elterlichen Wohnung, z. B. wegen eines Krankenhausaufenthalts, sind unschädlich. Dies gilt ab dem Entschluss, länger als 1 Jahr zu Ausbildungszwecken im Ausland zu bleiben. Steht bereits während eines Ausbildungsabschnitts (z. B. Studienjahr) fest, dass das Kind nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit (z. B. Semesterferien) in der inländischen Wohnung der Eltern verbringen wird, ist von einer Aufgabe des Inlandswohnsitz auszugehen und zwar bereits ab diesem Zeitpunkt.[18]

      Kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehung begründete Besuchsaufenthalt...

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