9.1 Saldo (1) und Saldo (2)

Der bei jeder Kassierung vom System ermittelte Saldo (2) stellte bis vor einiger Zeit die steuerliche Brutto-Bemessungsgrundlage (Bruttokasse) für die Ertrags- und Umsatzsteuern dar, wurde und wird aber auch regelmäßig für die Berechnung der Vergnügungssteuer herangezogen. Eine gesetzliche Regelung gab es nicht.

Mittlerweile hat die Finanzverwaltung sich darauf festgelegt, dass die steuerliche Bemessungsgrundlage bei Umsatz- und Ertragsteuern der Saldo (1) ist[1].

[1] BMF, Schreiben v. 5.11.2021, III C 2 – S 7200/10003 :005.

9.2 Saldo (1) – Das Besteuerungsziel

Steuerliche Bemessungsgrundlage ist der nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums mittels Zählwerk ermittelte Kasseninhalt abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer.

Bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit wird auf den Auslesestreifen ein Saldo (1) und ein Saldo (2) dargestellt. Die Salden werden nach folgendem Schema ermittelt:

 

Entwicklung von Saldo (1) und Saldo (2)

  Einwurf
Auswurf
= Saldo (1)
Erhöhung des Auszahlvorrats
+ Verminderung des Auszahlvorrats
+ Nachfüllungen
Entnahmen
Fehlbeträge
= elektronisch gezählte Kasse
+ Entnahmen
Nachfüllungen
= Saldo (2)

Der Saldo (2) ist demnach der um die Veränderung des Auszahlvorrats bereinigte sowie die Fehlbeträge geminderte Saldo (1). Der Weg ausgehend vom Saldo (1) bis zum Saldo (2) wird – wie oben ersichtlich – von vielen Faktoren beeinflusst. Er ist lang, rechnerisch aufwendig und birgt zahlreiche Gefahren. Unzutreffende Wertekorrekturen haben im Ergebnis zwangsläufig auch eine unzutreffende Bemessungsgrundlage zur Folge.

Über die gesamte Laufzeit eines Geräts gesehen, muss der Saldo (2)-Wert grundsätzlich dem Saldo (1)-Wert entsprechen. Durch Nachfüllungen und durch die unterschiedliche Behandlung der Erstbefüllungen (als Kassenbestand oder Nachfüllung) u. a. können die Werte voneinander abweichen. Die steuerpflichtigen Einnahmen verschieben sich dadurch innerhalb der einzelnen Auslesezeiträume. Über die Gesamtspielzeit gesehen müssen sich diese Differenzen jedoch ausgleichen. Untersuchungen haben ergeben, dass die kumulierten Saldo (1)-Werte in der Praxis sehr oft über denen des Saldos (2) liegen. Dafür kann es verschiedene Gründe geben.

Durch Zugrundelegung des Saldos (1) als Bruttokasse haben unberechtigte Fehlbeträge, soweit sie nach Ermittlung des Saldos (1) entstehen oder sonstige steuerschädliche Eingriffe (z. B. Manipulationen beim Auszahlungsvorrat oder bei den Nachfüllungen) keinen Einfluss mehr auf die Besteuerung. Das gleiche gilt auch für mögliche Fehlberechnungen die durch die Software oder die Geräteelektronik veranlasst sind.

Einige Kommunen legen den Saldo (1) bzw. den im Kontrollmodul ausgewiesenen "Spieleraufwand" als Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer zugrunde. Entgeltminderungen, wie Fehlbeträge, werden nur noch gegen konkrete Nachweise anerkannt. Geht man davon aus, dass das "Spielvergnügen" zu besteuern ist, welches bis dahin ja schon stattgefunden hat, so ist diese Vorgehensweise auch konsequent.

Ertrag- und umsatzsteuerrechtlich hat ein Unternehmer nur dann Anspruch auf eine periodengerechte Zuordnung seiner Einkünfte, wenn seine Buchführung auch ordnungsmäßig ist. Von einer ordnungsmäßigen gesetzeskonformen Buch- bzw. Kassenführung ist auch der seriöse Automatenaufsteller weit entfernt. Es kann nämlich unterstellt werden, dass die Geräteelektronik zunächst alle Einzelbewegungen digital erfassen muss, um in der Folge eine detaillierte Auslesestatistik erstellen zu können. Diese Einzeldaten sind steuerlich von Bedeutung, können jedoch nach Angaben der Hersteller weder komplett ausgegeben noch vorgehalten werden. Darin ist ein klarer Verstoß gegen die Einzelaufzeichnungsvorschriften der GoBD[1] zu sehen. Eine ordnungsgemäße Buchführung ist nicht gegeben.

9.3 Spieleraufwand

Der Spieleraufwand ist wesentlicher Bestandteil des Kontrollmoduls. Dieses Modul hat die Aufgabe, die Einhaltung der Spielverordnung im Gerät zu überwachen. Wie in Tz. 3.3 dargestellt, ist der Spieleraufwand anders als der Saldo (1) die Bilanz aus den tatsächlichen Spielereinsätzen und Spielgewinnen, entspricht jedoch regelmäßig dem Saldo (1)-Wert.

Der Spieleraufwand stellt somit neben dem Saldo (1) eine weitere geeignete Alternative zur bisherigen steuerlichen Bemessungsgrundlage, dem Saldo (2), dar.

9.4 Besonderheit bei Gastrogeräten – Wirteprovisionen

Unterlagen und Belege über Abrechnungen und Zahlungen an die Betreiber von Gaststätten, in denen Geldspielautomaten aufgestellt werden, sind aufbewahrungspflichtig. Die Herstellung der Kassensturzfähigkeit verlangt, dass die aus dem Gerät entnommenen Münzen und Scheine unter Berücksichtigung der Bestandsveränderungen u. a. zunächst in voller Höhe als Bareinnahmen und die weitergegebenen Wirteprovisionen als Ausgaben im Kassenbuch zu dokumentieren sind.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob diese Wirteprovisionen für das Recht, Automaten aufstellen zu dürfen, gezahlt werden. Diese strittige Annahme würde dazu führen, dass die Zahlungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG zu einem Viertel de...

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