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Investmentfonds / 2.2 Besteuerung auf Anlegerebene

Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
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2.2.1 Systematik und Teilfreistellung

Einkünfte aus Investmentfonds (Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne gem. § 16 InvStG) gehören bei Privatanlegern zu den Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG und unterliegen somit auch der Abgeltungsteuer. Im Betriebsvermögen fließen Betriebseinnahmen zu.[1] Als Ausgleich für die Vorbelastung der Einkünfte auf Fondsebene mit inländischen Steuern (vgl. oben) bzw. mit ausländischen Steuern werden die Einkünfte des Anlegers teilweise von der Einkommensteuer befreit.[2] Diese Teilfreistellung soll eine Doppelbelastung durch die Besteuerung des gleichen Ertrags sowohl auf der Fonds- als auch auf der Anlegerebene vermeiden. Es erfolgt eine pauschale Freistellung, wobei sich die Höhe der Steuerfreistellung nach dem Anlageschwerpunkt des Investmentfonds bestimmt. Hierbei wird generell auf die Anlagebedingungen des Investmentfonds abgestellt.

Es gelten folgende Freistellungssätze:

 
  Privatvermögen BV EStG BV KStG
Aktienfonds (Kapitalbeteiligungsquote > 50 %) 30 % 60 % 80 %
Mischfonds (Kapitalbeteiligungsquote > 25 %) 15 % 30 % 40 %
Immobilienfonds (Immobilienquote > 50 %) 60 % 60 % 60 %
Auslands-Immobilienfonds (Auslandsimmobilienquote > 50 %) 80 % 80 % 80 %
sonstige Investmentfonds keine keine keine

Die Einordnungskriterien ergeben sich aus § 2 InvStG.[3]

Einzelfragen rund um die Einstufungskriterien beantwortet die Finanzverwaltung in den Rz. 2.6 ff des Anwendungsschreibens zum InvStG.[4]

Für die Gewerbesteuer gilt die hälftige Teilfreistellung.[5]

[1] § 20 Abs. 8 EStG.
[2] § 20 InvStG.
[3] § 2 Abs. 6-9a InvStG.
[4] BMF, Schreiben v. 21.5.2019, IV C 1 – S 1980-1/16/10010 :001, BStBl 2019 I S. 527.
[5] § 20 Abs. 5 InvStG.

2.2.2 Ausschüttungen

Ab 2018 versteuert der Anleger nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 InvStGdie ihm zugeflossenen Ausschüttungen (zzgl. der einbehaltenen Steuerabzugsbeträ...

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