2.2.1 Systematik und Teilfreistellung

Einkünfte aus Investmentfonds (Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne gem. § 16 InvStG) gehören bei Privatanlegern zu den Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG und unterliegen somit auch der Abgeltungsteuer. Im Betriebsvermögen fließen Betriebseinnahmen zu.[1] Als Ausgleich für die Vorbelastung der Einkünfte auf Fondsebene mit inländischen Steuern (vgl. oben) bzw. mit ausländischen Steuern werden die Einkünfte des Anlegers teilweise von der Einkommensteuer befreit.[2] Diese Teilfreistellung soll eine Doppelbelastung durch die Besteuerung des gleichen Ertrags sowohl auf der Fonds- als auch auf der Anlegerebene vermeiden. Es erfolgt eine pauschale Freistellung, wobei sich die Höhe der Steuerfreistellung nach dem Anlageschwerpunkt des Investmentfonds bestimmt. Hierbei wird generell auf die Anlagebedingungen des Investmentfonds abgestellt.

Es gelten folgende Freistellungssätze:

 
  Privatvermögen BV EStG BV KStG
Aktienfonds (Kapitalbeteiligungsquote > 50 %) 30 % 60 % 80 %
Mischfonds (Kapitalbeteiligungsquote > 25 %) 15 % 30 % 40 %
Immobilienfonds (Immobilienquote > 50 %) 60 % 60 % 60 %
Auslands-Immobilienfonds (Auslandsimmobilienquote > 50 %) 80 % 80 % 80 %
sonstige Investmentfonds keine keine keine

Die Einordnungskriterien ergeben sich aus § 2 InvStG.[3]

Einzelfragen rund um die Einstufungskriterien beantwortet die Finanzverwaltung in den Rz. 2.6 ff des Anwendungsschreibens zum InvStG.[4]

Für die Gewerbesteuer gilt die hälftige Teilfreistellung.[5]

2.2.2 Ausschüttungen

Ab 2018 versteuert der Anleger nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 InvStGdie ihm zugeflossenen Ausschüttungen (zzgl. der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge) ggf. unter Abzug der Teilfreistellung. Es wird nicht mehr wie bis 2017 dahingehend unterschieden, aus welchen Erträgen des Fonds die Ausschüttung gespeist wird.

 
Praxis-Beispiel

Aktien-Investmentfonds

Privatanleger A erhält im Jahr 2022 eine (Brutto-)Ausschüttung aus dem XY-Aktieninvestmentfonds i. H. v. 10.000 EUR. Diese unterliegen nach Abzug der Teilfreistellung (30 %) mit 7.000 EUR der Abgeltungsteuer.

Besonderheiten gelten nur für Investmentfonds in der Liquidationsphase. Für einen 5-jährigen Abwicklungszeitraum ermöglicht § 17 InvStG während der Abwicklung eines Investmentfonds steuerfreie Kapitalrückzahlungen eines Investmentfonds an seine Anleger.

  • Bis 2019 gilt die Ausschüttung nur insoweit als Investmentertrag, wie in ihr der Wertzuwachs eines Kalenderjahres enthalten ist.
  • Ab 2020 hat der Gesetzgeber die Berechnungssystematik geändert. Nunmehr gilt die Ausschüttung insoweit als steuerfreie Kapitalrückzahlung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis die fortgeführten Anschaffungskosten unterschreitet.[1]

2.2.3 Vorabpauschale

Bis 2017 waren bei thesaurierenden Investmentfonds jährlich die ausschüttungsgleichen Erträge zu versteuern.[1] Das waren die vom Investmentfonds tatsächlich erzielten "laufenden" Erträge. Ab 2018 ist stattdessen mit der Vorabpauschale[2] die sog. risikolose Marktverzinsung zu versteuern, wenn diese höher ist als die Ausschüttung. Grundlage für die Vorabpauschale ist der Basisertrag, der sich wie folgt errechnet:

 
Rücknahmepreis der Fondsanteile zum 1.1. x Basiszins x 70 %

Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten und wird am ersten Börsentag des Jahres durch die deutsche Bundesbank berechnet.[3] Der Basiszinssatz auf den ersten Börsentag 2018 wurde mit 0,87 % ermittelt, damit beträgt die Vorabpauschale für das Jahr 2018 0,609 %. Zur Berechnung der Vorabpauschale wird der Basisertrag um Ausschüttungen gemindert. Die Vorabpauschale kann nicht negativ sein und ist auf die Wertsteigerung des Fondsanteils im Kalenderjahr begrenzt. Sie gilt dem Anleger als am 1. Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Bei Aktien-, Misch- und Immobilienfonds unterliegt die Vorabpauschale der Teilfreistellung.

Für die Jahre ab 2018 gelten folgende Vorabpauschalen.

 
Jahr Basiszins Vorabpauschale
2018 0,87 % 0,609 %
2019 0,52 % 0,364 %
2020 0,07 % 0,049 %
2021 -0,45 % entfällt
2022 -0,05 % entfällt

Die Vorabpauschalen der jeweiligen Jahre gelten zum ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen.[4]

[1] S. gesonderten Abschnitt.

2.2.4 Veräußerungsgewinn

Der Veräußerungsgewinn[1] ist die Differenz zwischen Verkaufs-/Rückgabepreis und den Anschaffungskosten ggf. gemindert um die angesetzten Vorabpauschalen. Für die Gewinnermittlung gilt § 20 Abs. 4 EStG entsprechend. Hieraus folgt

  • der Abzug von Veräußerungskosten,
  • Versteuerung von Währungsgewinnen bei nicht in EUR getätigten Geschäften und
  • die Anwendung der Fifo-Methode.

Auch der Veräußerungsgewinn unterliegt bei Aktien-, Misch- und (Auslands-)Immobilienfonds der Teilf...

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