ZIELSETZUNG

[1] Überschrift gestrichen durch Verordnung (EU) 2016/2067. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres. .

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[Paragraf 1 gestrichen ab 1.1.2018:][1]

[Paragraf 1 anzuwenden bis 30.12.2018:] Zielsetzung des vorliegenden Standards ist es, Grundsätze für den Ansatz und die Bewertung finanzieller Vermögenswerte, finanzieller Verbindlichkeiten und einiger Verträge zum Kauf oder Verkauf nicht finanzieller Posten aufzustellen. Anforderungen für die Darstellung von Informationen zu Finanzinstrumenten sind in IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung dargelegt. Vorschriften über Angaben zu Finanzinstrumenten sind in IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben dargelegt.

[1] Gestrichen durch Verordnung (EU) 2016/2067. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres. .

ANWENDUNGSBEREICH

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[Paragraf 2 anzuwenden ab 1.1.2018:][1]

Dieser Standard ist von allen Unternehmen auf sämtliche Finanzinstrumente anzuwenden, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 Finanzinstrumente fallen, sofern und soweit

 

a)

IFRS 9 die Anwendung der Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gemäß dem vorliegenden Standard zulässt; und

 

b)

das Finanzinstrument Teil einer Sicherungsbeziehung ist, die für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gemäß dem vorliegenden Standard in Frage kommt.

[Paragraf 2 anzuwenden bis 30.12.2018:]

Dieser Standard ist von allen Unternehmen auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden; davon ausgenommen sind:

 

(a)

[Buchstabe (a) anzuwenden ab 1.1.2014:][2] Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die gemäß IFRS 10 Konzernabschlüsse, IAS 27 Einzelabschlüsse oder IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen bilanziert werden. In einigen Fällen muss oder darf ein Unternehmen jedoch nach IFRS 10, IAS 27 oder IAS 28 einen Anteil an einem Tochterunternehmen, einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen nach allen oder einem Teil der Vorgaben dieses Standards bilanzieren. Ebenfalls anzuwenden ist er auf Derivate auf einen Anteil an einem Tochterunternehmen, einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen, sofern das Derivat nicht der Definition eines Eigenkapitalinstruments des Unternehmens in IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung entspricht.

[Buchstabe (a) anzuwenden von 1.1.2014 bis 30.12.2014:][3] Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die gemäß IFRS 10 Konzernabschlüsse, IAS 27 Einzelabschlüsse oder IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen bilanziert werden. Unternehmen müssen diesen Standard jedoch auf einen Anteil an einem Tochterunternehmen, einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen anwenden, der gemäß IAS 27 oder IAS 28 nach dem vorliegenden Standard zu bilanzieren ist. Ebenfalls anzuwenden ist er auf Derivate auf einen Anteil an einer Tochtergesellschaft, einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen, sofern das Derivat nicht der Definition eines Eigenkapitalinstruments des Unternehmens in IAS 32 entspricht.

[Buchstabe (a) anzuwenden bis 30.12.2014:] Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die gemäß IAS 27 Konzern- und Einzelabschlüsse, IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen oder IAS 31 Anteile an Gemeinschaftsunternehmen bilanziert werden. Angewandt werden muss dieser Standard jedoch auf einen Anteil an einem Tochterunternehmen, einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen, IAS 27, 28 oder 31 nach dem vorliegenden Standard zu bilanzieren ist. Ebenfalls anzuwenden ist er auf Derivate auf einen Anteil an einer Tochtergesellschaft, einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen, sofern das Derivat nicht der Definition eines Eigenkapitalinstruments des Unternehmens in IAS 32 entspricht.

 

(b)

Rechte und Verpflichtungen aus Leasingverhältnissen, für die IAS 17 Leasingverhältnisse gilt. Allerdings unterliegen

(i) Forderungen aus Leasingverhältnissen, die vom Leasinggeber angesetzt wurden, den im vorliegenden Standard enthaltenen Vorschriften zur Ausbuchung und Wertminderung (siehe Paragraphen 15-37, 58, 59, 63-65 und Anhang A Paragraphen A36-A52 und A84-A93);
(ii) Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasingverhältnissen, die vom Leasingnehmer angesetzt wurden, den im vorliegenden Standard enthaltenen Vorschriften zur Ausbuchung (siehe Paragraphen 39-42 und Anhang A Paragraphen A57-A63); und
(iii) in Leasingverhältnisse eingebettete Derivate den im vorliegenden Standard enthaltenen Vorschriften für eingebettete Derivate (siehe Paragraphen 10-13 und Anhang A Paragraphen A27-A33).
 

(c)

Rechte und Verpflichtungen eines Arbeitgebers aus Altersversorgungsplänen, für die IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer gilt.

 

(d)

[Buchstabe (d) anzuwenden ab 25.1.2009:][4] Finanzinstrumente, die von dem Unternehmen emittiert wurden un...

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