[Absatz anzuwenden ab 1.1.2018:][1] Dieser Standard muss auf die Bilanzierung einer Wertminderung von allen Vermögenswerten angewandt werden, davon ausgenommen sind:

[Absatz anzuwenden von 1.1.2016 bis 30.12.2018:][2] Dieser Standard muss auf die Bilanzierung einer Wertminderung von allen Vermögenswerten angewendet werden, davon ausgenommen sind:

[Absatz anzuwenden von 27.1.2009 bis 30.12.2016:][3]Dieser Standard muss auf die Bilanzierung einer Wertminderung von allen Vermögenswerten angewandt werden. Davon ausgenommen sind:

[Absatz anzuwenden bis 26.1.2009:]Dieser Standard muss auf die Bilanzierung einer Wertminderung von allen Vermögenswerten angewendet werden, davon ausgenommen sind:

 

(a)

Vorräte (siehe IAS 2 Vorräte);

 

(b)

[Buchstabe (b) anzuwenden ab 1.1.2018:][4] Vertragsvermögenswerte und Vermögenswerte aus Kosten, die im Zusammenhang mit der Anbahnung oder Erfüllung eines Vertrags entstehen und gemäß IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden erfasst werden;

[Buchstabe (b) anzuwenden bis 30.12.2018:] Vermögenswerte, die aus Fertigungsaufträgen entstehen (siehe IAS 11 Fertigungsaufträge);

 

(c)

latente Steueransprüche (siehe IAS 12 Ertragsteuern);

 

(d)

Vermögenswerte, die aus Leistungen an Arbeitnehmer resultieren (siehe IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer);

 

(e)

[Buchstabe (e) anzuwenden ab 1.1.2018:][5] finanzielle Vermögenswerte, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9

[Buchstabe (e) anzuwenden bis 30.12.2018:] finanzielle Vermögenswerte, die in den Anwendungsbereich des IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung fallen;

 

(f)

als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (siehe IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien);

 

(g)

[Buchstabe (g) anzuwenden ab 1.1.2016:][6] mit landwirtschaftlicher Tätigkeit im Zusammenhang stehende biologische Vermögenswerte im Anwendungsbereich von IAS 41 Landwirtschaft, die zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Kosten der Veräußerung bewertet werden;

[Buchstabe (g) anzuwenden von 27.1.2009 bis 30.12.2016:][7] mit landwirtschaftlicher Tätigkeit im Zusammenhang stehende biologische Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten bewertet werden (siehe IAS 41 Landwirtschaft);

[Buchstabe (g) anzuwenden bis 26.1.2009:] mit landwirtschaftlicher Tätigkeit im Zusammenhang stehende biologische Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert abzüglich der geschätzten Verkaufskosten bewertet werden (siehe IAS 41 Landwirtschaft);

 

(h)

[Buchtabe (h) anzuwenden ab 1.1.2023:][8] Verträge im Anwendungsbereich des IFRS 17 Versicherungsverträge, die Vermögenswerte sind und alle als Vermögenswert angesetzten Abschlusskosten im Sinne der Definition in IFRS 17; und

[Buchstabe (h) anzuwenden bis 30.12.2023:] abgegrenzte Anschaffungskosten und immaterielle Vermögenswerte, die aus den vertraglichen Rechten eines Versicherers aufgrund von Versicherungsverträgen entstehen, und in den Anwendungsbereich von IFRS 4 Versicherungsverträge fallen; und

 

(i)

langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen), die gemäß IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2016/2067. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres. .
[2] Geändert durch Verordnung (EU) 2015/2113. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres.
[3] Verordnung (EG) 70/2009 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verbesserungen an den International Financial Reporting Standards (IFRS)
[4] Geändert durch Verordnung (EU) 2016/1905. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres.
[5] Geändert durch Verordnung (EU) 2016/2067. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres. .
[6] Geändert durch Verordnung (EU) 2015/2113. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres.
[7] Geändert durch Verordnung (EG) 70/2009 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verbesserungen an den International Financial Reporting Standards (IFRS)
[8] Geändert durch Verordnung (EU) 2021/2036. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnenden Geschäftsjahres. Zur Anwendung siehe auch Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/2036.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge