[Paragraf 40 anzuwenden ab 1.1.2018:][1] Nach Anwendung der Equity-Methode, einschließlich der Berücksichtigung von Verlusten des assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens gemäß Paragraph 38, hat das Unternehmen unter Anwendung der Paragraphen 41A-41C zu bestimmen, ob objektive Hinweise auf eine Wertminderung der Nettoinvestition in das assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen vorliegen.

[Paragraf 40 anzuwenden bis 30.12.2018:] Nach Anwendung der Equity-Methode einschließlich der Berücksichtigung von Verlusten des assoziierten Unternehmens oder des Gemeinschaftsunternehmens in Übereinstimung mit Paragraph 38 wendet das Unternehmen IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung an, um festzustellen, ob hinsichtlich der Nettoinvestition des Unternehmens beim assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen ein zusätzlicher Wertminderungsaufwand berücksichtigt werden muss.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2016/2067. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres.

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