vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VII R 46/09)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Behandlung der aufgelaufenen Zinsen beim Erwerb einer gebrauchten Kapitallebensversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der bei Erwerb einer „gebrauchten” Lebensversicherung aufgelaufene Zinsanteil ist im Veranlagungszeitraum des Erwerbs weder als negative Einnahme aus Kapitalvermögen noch als Werbungskosten zu berücksichtigen, vielmehr handelt es sich um Anschaffungskosten der Lebensversicherung.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 52 Abs. 36 S. 5

 

Streitjahr(e)

2005

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.05.2011; Aktenzeichen VIII R 46/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der bei dem Erwerb einer „gebrauchten” Lebensversicherung bislang aufgelaufene Zinsanteil im Veranlagungszeitraum des Erwerbs als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen oder Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Die Kläger gründeten in 2005 zum Erwerb einer sog. „gebrauchten” Lebensversicherung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die GbR erwarb am 21.02.2005 von Herrn A als Versicherungsnehmer die Rechte und Pflichten einer von diesem abgeschlossenen Kapitallebensversicherung zu einem Kaufpreis in Höhe von 30.000 EUR. Der Versicherungsnehmer übertrug zum Stichtag 01.03.2005 alle bestehenden und künftigen Rechte, Ansprüche und Pflichten aus seinem Versicherungsverhältnis, insbesondere das Recht, Leistungen aus der Kapitallebensversicherung zu empfangen, sowie die Pflicht zur Beitragszahlung (wegen der vertraglichen Vereinbarungen im Einzelnen wird auf die schriftliche Vertragsurkunde verwiesen). Versicherungsvertraglich war die Abtretung zulässig und erfolgte auch im Einvernehmen mit der Versicherungsgesellschaft.

Bei der Versicherung handelt es sich um eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall (Beginn der Versicherung1985, Dauer der Versicherung: 32 Jahre, Ablauf der Versicherung: 2017, Dauer der Beitragszahlung: 32 Jahre, Ende der Beitragszahlung: 2017; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein bzw. auf die allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung des Versicherungsunternehmens, verwiesen). Zum 31.03.2005 betrug der Rückkaufswert der Versicherung … EUR. Die Versicherungsgesellschaft ermittelte zum Stichtag 01.03.2005 die rechnungsmäßigen Zinsen mit … EUR und die außerrechnungsmäßigen Zinsen mit … EUR.

In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für das Jahr 2005 machten die Kläger die bislang aufgelaufenen Zinsanteile in Höhe von insgesamt … EUR als Werbungskosten bzw. negative Einnahmen aus Kapitalvermögen entsprechend § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) geltend. Das Finanzamt stellte in seinem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung für das Jahr 2005 die Einnahmen und Werbungskosten mit Bescheid vom 23.10.2006 jeweils mit 0 EUR fest und erkannte damit keine Werbungskosten bzw. keine negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen an. Den dagegen erhobenen Einspruch wies das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 18.06.2007 als unbegründet zurück.

Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage beziehen sich die Kläger zunächst auf die Begründung ihres Einspruchs und bringen vor, wenn ein Erwerber einer „gebrauchten” Kapitallebensversicherung die Gesamtsumme der rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen bei Ablauf des Vertrages versteuern müsse, so müsse ein Ausgleich für die Zeit erfolgen, in der der Erwerber keine Erträge aus dem Kapital erzielt habe. Der Vorgang sei analog dem Erwerb einer Schuldverschreibung zu behandeln. Der Erwerber der Schuldverschreibung (hier der Gebraucht-Police) erhalte zum Zinszahlungstermin den gesamten auf die letzten Zinsperioden entfallenden Zinsbetrag ausbezahlt. Dies stelle bei ihm nicht in voller Höhe Kapitalerträge dar, da er nur für einen Teil der Zinsperiode Inhaber der Schuldverschreibung (hier der Lebensversicherung) gewesen sei. Der auf die Vorbesitzzeit entfallende Zinsanteil sei bei ihm eine Vergütung von Kapital zur Nutzung. Dies werde steuerrechtlich in der Form nachvollzogen, dass bei dem Erwerber die gezahlten Stückzinsen als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG berücksichtigt würden, so dass im Ergebnis nur der Saldo zwischen gezahlten Stückzinsen und der erhaltenem Zinsbetrag zu versteuern sei. Hierbei sei das Zufluss-Abfluss-Prinzip des § 11 EStG zu beachten, so dass die Stückzinsen bereits im Jahr der Zahlung als Negativeinnahmen zu berücksichtigen seien und nicht erst bei späterem Zufluss der Zinseinnahmen mit diesen saldiert würden.

Das BMF-Schreiben vom 20.08.2002 (BStBl I 2002, 827) unterwerfe im Falle des nichtbegünstigten Erwerbs bei Ablauf die gesamten Versicherungsbeträge der Besteuerung beim Erwerber. Dies kön...

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