Zusammenfassung

 
Überblick

Im Wirtschaftsleben kann ein Einzelunternehmer heute oft nicht mehr bestehen. Die erforderlichen Kenntnisse, das aufzubringende Kapital und eine Verteilung des unternehmerischen Risikos auf mehrere Schultern sprechen vielfach für die Gründung einer Gesellschaft. Dafür stehen verschiedene Gesellschaftsformen zur Verfügung. Doch welche ist die "richtige" Rechtsform? In die anzustellenden Überlegungen sind zivilrechtliche, wirtschaftliche und steuerrechtliche Aspekte einzubeziehen. Die Art des Betriebs, dessen Größe bzw. Ertragskraft, die Finanzierung, die Haftung der Gesellschafter, eine Übertragbarkeit und Vererbbarkeit der Unternehmensanteile sowie ggf. die Beteiligung von Familienangehörigen spielen eine entscheidende Rolle.

Zusätzlich wird die Wahl der Rechtsform durch die unterschiedlichen steuerrechtlichen Folgen mitbestimmt. Wie hoch wird die Steuerlast der Gesellschaft sein und in welchem Umfang ist die Besteuerung der einzelnen Gesellschafter betroffen? Die Dualität des deutschen Steuerrechts führt dazu, dass keine rechtsformneutrale Besteuerung erfolgt. Für Personenunternehmen gelten andere Regeln als für Kapitalunternehmen. Doch auch zwischen den einzelnen Rechtsformen gibt es entscheidende Unterschiede. Zudem gibt es ab 2022 die Möglichkeit, ohne Rechtsformwechsel in die Körperschaftsbesteuerung zu wechseln.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Jede Rechtsform hat eigene gesellschaftsrechtliche Normen. Dies sind für die GbR die §§ 705 ff. BGB, für die OHG die §§ 105 ff. HGB, für die KG die §§ 161 ff. HGB und für die stille Gesellschaft die §§ 230 ff. HGB. Bei der GmbH oder Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt) sind die Vorgaben in §§ 1 ff. GmbHG und bei der AG in §§ 1 ff. AktG maßgebend.

Je nach der gewählten Rechtsform sind die steuerlichen Regelungen des EStG bzw. des KStG heranzuziehen. Dies sind für Personengesellschaften – gleich welcher Rechtsform – die §§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; 16 EStG und für die Körperschaften die Regelungen der §§ 1 ff. KStG. Ab 2022 eröffnet § 1a KStG für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit, auf Antrag wie eine Körperschaft besteuert zu werden. Bei einer Mischform aus Personen- und Kapitalgesellschaft, z. B. GmbH + atypisch Still, sind beide Steuerrechtsgebiete zu berücksichtigen. Für die Einkommensermittlung ist auf § 4 Abs. 1 bzw. § 5 EStG sowie § 8 Abs. 1 KStG abzustellen.

1 Dualität der Gesellschaften

Das deutsche Gesellschaftsrecht ist von einer Dualität geprägt – also einer Teilung in 2 grundlegende Rechtsformgruppen. Dies sind:

1.1 Personenunternehmen

Wie schon der Name erahnen lässt, steht bei dieser Gruppe die Person des bzw. der Unternehmer im Vordergrund, welche das Unternehmen auch selbst leiten. Damit geht typischerweise die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Schulden des Unternehmens einher. Dies rechtfertigt es, dass grundsätzlich für die Gründung kein Mindestkapital aufgebracht werden muss.

Zu den Personenunternehmen zählen

  • das Einzelunternehmen bzw. der Freiberufler,
  • die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),
  • die Partnerschaftsgesellschaft (PartGG),
  • die Kommanditgesellschaft (KG),
  • die Offene Handelsgesellschaft (OHG),
  • die GmbH & Co. KG sowie
  • die stille Gesellschaft.

Auch weitere Varianten haben in der Praxis ihre Berechtigung, wie z. B. eine AG & Co. KG, eine Ltd. & Co. KG oder eine GmbH + atypisch Still. Als Personenunternehmen im weiteren Sinne ist auch eine Unterbeteiligung zu nennen.

1.2 Kapitalunternehmen

Bei dieser Rechtsformgruppe dominiert das aufzubringende Kapital; die Person des Unternehmers tritt hierbei in den Hintergrund. Das zeigt sich auch an der grundsätzlich bestehenden beschränkten Haftung. Für Verbindlichkeiten hat nur die Gesellschaft selbst mit ihrem Vermögen einzustehen, die Gesellschafter haben dazu lediglich die vereinbarte Kapitaleinlage zu erbringen. Geprägt wird die Kapitalgesellschaft durch ihre eigene Rechtspersönlichkeit. Zu ihrer Vertretung wird auf besondere Organe zurückgegriffen – den Geschäftsführer bzw. den Vorstand.

Zu den Kapitalgesellschaften gehören

  • die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
  • die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt),
  • die Aktiengesellschaft (AG) und
  • die Genossenschaft.

In der Praxis sind zudem einige ausländische Rechtsformen anzutreffen, insbesondere die britische Private Company Limited by Shares – kurz Ltd. Zunehmend verbreitet sind auch europäische Gesellschaftsformen, wie z. B. die europäische Aktiengesellschaft – die SE, oder die europäische Genossenschaft – die SCE.

2 Die einzelnen Rechtsformen

Für den Zusammenschluss in einer Gesellschaft stehen verschiedene Gesellschaftsformen zur Verfügung. Zwischen diesen Rechtsformen ist grundsätzlich eine freie Auswahl möglich. Die zumeist gesetzlich festgelegten Regelungen zum jeweiligen Gesellschaftstyp können zudem in Teilen modifiziert und so an die individuell erforderlichen Gegebenheiten angepasst werden.

Doch welche Rechtsform ist die "Richtige"? Es gibt in aller Regel weder die optimale Rechtsform, welche allen Wünschen entspricht, noch eine Rechtsform, die auf Dauer einem wac...

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