rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer 1980–1983, 1987 und 1988

 

Tenor

Unter Änderung der Bescheide vom 09.10.1987, 04.04.1990 und 25.05.1990 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.12.1990 sowie des Bescheides vom 18.07.1994 werden die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge der Erhebungszeiträume 1980 auf DM 225.344, 1981 auf DM 233.572, 1982 auf DM 292.196, 1983 auf DM 3.492, 1937 auf DM 46.382 und 1988 auf DM 34.818 festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf DM 299.108 festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Werte von Beteiligungen im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 4 Gewerbesteuergesetz um die beteiligungskausalen Schulden gemindert werden müssen.

Die Klägerin (Klin.) betreibt in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft u.a. Metall- und Kunststoffverarbeitung, Papierproduktion und -Verarbeitung. Sie war u.a. in den Jahren 1980 bis 1983, 1987 und 1988 (Streitjahre) gewerbesteuerliche Organträgerin der Firma … (Firma …). Diese war zu jeweils mindestens 90 % an ausländischen Kapitalgesellschaften beteiligt. Die Beteiligungswerte wurden mangels Antrages nach § 102 Abs. 2 Bewertungsgesetz bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Firma … erfaßt.

Der Beklagte (Bekl.) erließ gegen die Klin. Gewerbesteuermeßbescheide für die Streitjahre, in denen er bei der Ermittlung des Gewerbekapitales die Einheitswerte des Betriebsvermögens der Firma … und demzufolge die darin enthaltenen Werte der Beteiligungen der Firma … an ausländischen Tochtergesellschaften berücksichtigte. Die Klin. legte gegen diese Bescheide Einsprüche ein mit der Begründung, die Gewerbekapitalien der Streitjahre seien gem. § 12 Abs. 3 Nr. 4 Gewerbesteuergesetz um die Beteiligungswerte der ausländischen Tochtergesellschaften der Firma … zu kürzen, da die Begünstigungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 4 Gewerbesteuergesetz erfüllt seien.

Die Einsprüche blieben im Streitpunkt erfolglos. Der Bekl. führte in der Einspruchsentscheidung vom 07.12.1990 (EE) aus, die beantragten Kürzungen kämen nicht in Betracht, weil die Kürzungsbeträge um die in Zusammenhang mit den Auslandsbeteiligungen stehenden Schulden zu mindern seien und die Klin. keinen Nachweis über die Höhe dieser Schuldengeführt habe. Die Firma … sowie ihre ausländischen Tochtergesellschaften hätten zwar die in Satz 1 des § 12 Abs. 3 Nr. 4 Gewerbesteuergesetz genannten Voraussetzungen erfüllt. Nach dem BFH-Urteil vom 20.10.1983, IV R 175/79 (BStBl. II 84, 221) sei aber der Kürzungsbetrag nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 Gewerbesteuergesetz seinerseits um die mit den Beteiligungen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Schulden zu kürzen. Den hiergegen gerichteten Ausführungen der Klin. sei nicht zu folgen. Wegen der Einzelheiten der EE wird auf Bl. 101 bis 110 der Gewerbesteuerakte Vz 1987 bis 1988 verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Klin. trägt vor, der Entscheidung des BFH IV R 175/79 a.a.O. könne nicht gefolgt werden. Der BFH habe verkannt, daß § 102 Abs. 2 Bewertungsgesetz lediglich ein Wahlrecht für den Nichtansatz des Wertes ausländischer Beteiligungen begründe. Werde dieses Wahlrecht wie im Streitfall nicht ausgeübt, so bestehe weder bewertungs- noch gewerbesteuerrechtlich die vom BFH unterstellte Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften einerseits und von Personengesellschaften bzw. Einzelunternehmen andererseits. Wegen der Einzelheiten des Klagevorbringens wird auf die Schriftsätze vom 28.02.1991 und vom 14.02.1996 verwiesen. Mit Schriftsatz vom 10.05.1996 gibt die Klin. die beteiligungskausalen Schulden jeweils zum 01.01. wie folgt an:

1980

1981

1982

5.783.817

DM

9.069.817

DM

6.391.817

DM

1983

1987

1988

5.150.000

DM

30.328.136

DM

10.833.236

DM

Die Klin. beantragt,

die Gewerbesteuermeßbescheide der Streitjahre zu ändern und dabei folgende Kürzungen des Gewerbekapitals zu berücksichtigen:

1980

1981

1982

9.111.467

DM

3.759.893

DM

2.860.951

DM

1983

1987

1988

2.787.628

DM

18.190.549

DM

1.744.672

DM

Der Bekl. beantragt,

unter Abweisung der Klage im übrigen einen Kürzungsbetrag für das, Jahr 1980 i.H.v. DM 3.327.650 zu berücksichtigen.

Er bezieht sich zur Begründung auf seine EE und trägt ergänzend vor, nach Minderung der Beteiligungswerte um die im Klageverfahren mitgeteilten beteiligungskausalen Schulden verbleibe nur für das Streitjahr 1980 ein Kürzungsbetrag nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 Gewerbesteuergesetz.

Der Bekl. hat den nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Gewerbesteuermeßbescheid 1988 vom 18.07.1994 erlassen. Die Klin. hat diesen Bescheid gem. § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Verfahrensgegenstand gemacht.

Der Senat hat am 20.05.1996 mündlich verhandelt. Auf die Niederschrift über die Sitzung wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 Gewerbesteuergesetz gilt als Gewerbekapital der Einheitswert des Gewerbebetriebes im Sinne des Bewertungsgesetzes mit dem sich aus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Änderungen. Dabei ist d...

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