Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtärztliche heilberufliche Tätigkeit gewerblich?

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage, ob eine nichtärztliche heilberufliche Tätigkeit nur dann freiberuflich sein kann, wenn sie einer staatlichen Erlaubnis bedarf und mit einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung verbunden ist.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; UStG § 4 Nr. 14

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.08.2003; Aktenzeichen IV R 69/00)

BFH (Beschluss vom 20.03.2003; Aktenzeichen IV R 69/00)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger Einkünfte aus gewerblicher oder aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt.

Der Kläger betreibt seit 1994 ein Institut für Audio-Psycho-Phonologie (Tomatis-Institut). Er behandelt Menschen mit Hör- und Wahrnehmungsstörungen. Kinder, die unter dem sog. hyperkinetischen Syndrom und/oder erheblichen Aufmerksamkeitsdefiziten leiden, bilden den größten Teil seiner Patienten; er behandelt aber auch Erwachsene mit Hörstörungen, z.B. nach einem Hörsturz. Die Patienten kommen überwiegend aufgrund einer ärztlichen Empfehlung. Der Kläger behandelt die Patienten nach einer Methode, die der Pariser HNO-Arzt und Chirurg Dr. med. Alfred Tomatis in den 50iger Jahren begründet hat. Sie basiert auf Erkenntnissen über die Zusammenhänge zwischen Hören und Sprechen und über den Einfluss des psychischen Befindens auf das Hören. Zunächst wird das Ohr untersucht; es werden umfangreiche Hörtests und psychologische Tests durchgeführt. Zu den Behandlungsmethoden gehört u.a. eine "Hörkur" mit einem "elektronischen Ohr", das die Funktionen des menschlichen Ohrs nachbilden und dem Ohr seine verlorengegangene analytische Hörfähigkeit wiedergeben soll.

Der Kläger hat - neben weiteren Qualifikationen auf dem Gebiet der Musik - an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Hamburg die A-Prüfung als Kantor und Organist u.a. mit dem Fach Stimmbildung abgelegt. In den Jahren 1985 bis 1990 nahm er an verschiedenen Kursen am Tomatis-Institut in Paris teil. Von 1990 bis 1993 war er als Teilzeitbeschäftigter Assistent von Dr. med. Alfred Tomatis und wurde von diesem über einen Zeitraum von 40 Wochen mit dem Ziel ausgebildet, selbst Ausbilder zu werden.

Die Einkünfte aus seiner Tätigkeit erklärte der Kläger als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zur Begründung führte er aus, die Tätigkeit sei der eines Hals-Nasen-Ohren-Arztes bzw. eines Heilpraktikers oder Logopäden vergleichbar.

Der Beklagte qualifizierte die Tätigkeit des Klägers als gewerbliche Tätigkeit und setzte gegen ihn mit Bescheid vom 4. März 1997 den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer für das Jahr 1994 fest. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, zu dessen Begründung er ausführte, dass inzwischen verschiedene Krankenkassen die Kosten für die Behandlung nach der Tomatis-Methode übernähmen; in Hessen und Niedersachsen würden die Leistungen als beihilfefähig anerkannt.

Der Beklagte wies den Rechtsbehelf mit Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 1999 zurück: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei Voraussetzung für die Anerkennung eines den Katalogberufen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG "ähnlichen" Heilberufs, dass die jeweilige Berufsausübung einer staatlichen Erlaubnis bedürfe und mit einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung verbunden sei. Hieran fehle es bei der Tätigkeit des Klägers.

Am 26. August 1999 hat der Kläger Klage erhoben. Er meint, es sei nicht mehr zeitgemäß, die steuerliche Anerkennung einer freien Berufstätigkeit für alternative medizinische Fachrichtungen allein von einer staatlichen Erlaubnis abhängig zu machen. Der Gesetzgeber habe eine solche Erlaubnis nicht gefordert. Für Besteuerungszwecke dürfe von ihm nichts Unmögliches verlangt werden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid für 1994 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag vom 4. März 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 1999 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält daran fest, dass es allein Aufgabe des Gesetzgebers sei, neuen Berufen durch Aufnahme in den Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder durch eine Berufsregelung die Ähnlichkeit mit den Katalogberufen zu verschaffen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Erfordernis einer berufsrechtlichen Regelung der "ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten" im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG könne auf die einkommensteuerliche Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit nicht übertragen werden.

Die Einkommensteuer-, die Gewerbesteuer- und die Rechtsbehelfsakte zur Steuernummer ... haben vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Der Bescheid für 1994 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag vom 4.3.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.7.1999 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte durfte einen Gewerbesteuermessbetrag gegen den Kläger nicht festsetzen, denn dieser ist nicht gewerblich, sondern freiberuflich tätig.

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb,...

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