Entscheidungsstichwort (Thema)

Regelmäßige Arbeitsstätte eines Feuerwehrmanns

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine zum Ansatz der Verpflegungspauschalen berechtigende Auswärtstätigkeit liegt nicht vor, wenn sich schon aus dem Vergleich der Anzahl der Arbeitstage eines Berufsfeuerwehrmanns in der Feuerwache (96 bzw. 104 Tage) und im Bereitschaftsdienstzimmer eines Krankenhauses (77 bzw. 85 Tage) ergibt, dass es sich bei dem Krankenhaus um eine zweite regelmäßige Arbeitsstätte handelte, der er zugeordnet war und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufgesucht hat.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5, § 9 Abs. 5

 

Streitjahr(e)

2007

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.01.2012; Aktenzeichen VI R 23/11)

 

Tatbestand

Der Kläger ist städtischer Beamter und als Feuerwehrmann nichtselbständig tätig. Zu seinen Aufgaben gehören u.a. 24stündige Bereitschaftsdienste als Fahrer eines Noteinsatzfahrzeuges des Krankenhauses. Dort steht ihm ein separates Dienstzimmer zur Verfügung, von dem aus er zu den Rettungseinsätzen herangezogen wird.

In der Einkommensteuererklärung 2007 erklärte er an 77 Tagen Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von je 24 EUR, insgesamt 1.848 EUR, die der Beklagte im Bescheid vom 18.02.2009 nicht anerkannte. Für 2008 erklärte er Verpflegungsmehraufwand von 2.040 EUR für 85 Tage, die im Bescheid vom 11.03.2010 nicht berücksichtigt wurden.

Hiergegen legten die Kläger Einsprüche ein mit der Begründung, es handle sich nicht um die normale Einsatzwechseltätigkeit in der Feuerwache, sondern um die Bereitschaftsdienste im Krankenhaus als Fahrer des Noteinsatzfahrzeugs. Das Dienstzimmer im Krankenhaus sei nicht die regelmäßige Arbeitsstelle des Klägers. Die regelmäßige Arbeitsstelle befinde sich in der Feuerwache. Bei den Einsätzen mit dem Noteinsatzfahrzeug handle es sich um vorübergehende Einsatztätigkeiten in Form von Abordnungen.

Der Beklagte wies die Einsprüche am 13.04.2010 als unbegründet zurück und führte aus, der Bereitschaftsdienst stelle keine Auswärtstätigkeit dar. Die regelmäßige Arbeitsstätte der Feuerwehr umfasse das gesamte städtische oder gemeindliche Einsatzgebiet, für das sie zuständig sei. Die Verlagerung der Dienstbereitschaft in ein Dienstzimmer des Krankenhauses führe nicht zu einer Auswärtstätigkeit. Dies gelte auch vor dem Hintergrund entsprechend aufgestellter Dienstpläne. Zudem würden bei dem Bereitschaftsdienst in dem nur ca. 3 km von der Feuerwache entfernt liegenden Krankenhaus keine Mehrkosten für Verpflegung entstehen.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Kläger tragen vor:

Regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers sei die Feuerwache. Das Krankenhaus sei keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der Feuerwehr. Insoweit verweisen die Kläger auf die Urteile des BFH vom 10.07.2008 VI R 21/07 und vom 9. 7. 2009 VI R 21/08. Auf die Entstehung von Mehrkosten komme es bei einer Pauschalierung gerade nicht an. Die Kantine des Krankenhauses könne der Kläger nicht benutzen, da er das Bereitschaftszimmer nicht verlassen dürfe, um ständig per Funk erreichbar zu sein.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 unter Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen von 1.848 EUR in 2007 und 2.040 EUR in 2008 als Werbungskosten zu ändern,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Er trägt vor:

Durch die Neuregelung der LStR 2008, die BFH-Urteile vom 10.07.2008, vom 9.07.2009 und das BMF-Schreiben vom 21.12.2009 BStBl I 2010, 21 sei die Berücksichtigung von Reisekosten allein von einer beruflichen Auswärtstätigkeit abhängig. Diese liege vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb der Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten tätig werde oder nur an wechselnden Einsatzstellen tätig werde oder auf einem Fahrzeug eingesetzt werde. Keine der drei Alternativen liege hier vor. Ein Berufsfeuerwehrmann habe seine regelmäßige Arbeitsstätte in der Feuerwache und übe weder eine Einsatzwechsel- noch eine Fahrtätigkeit aus (BFH vom 07.07.2004 VI R 11/04). Das der Feuerwehr zugewiesene Schutzgebiet stelle zusammen mit der Feuerwache die regelmäßige Arbeitsstätte dar. Es sei daher unerheblich, ob der Kläger sich im Krankenhaus für eventuelle Einsätze bereithalte. Die Pauschalen kämen im Übrigen nicht in Betracht, wenn diese zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führten. Nach Auskunft des Krankenhauses verfüge das der Feuerwehr zur Verfügung gestellte Aufenthalts-Appartement über eine Mikrowelle sowie Küche mit 2-Platten-Herd; von der kostenfreien Verpflegung im Personalkasino könne Gebrauch gemacht werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 FGO. Zu Recht hat der Beklagte die beantragten Verpflegungspauschalen nicht als Werbungskosten des Klägers berücksichtigt. Die Voraussetzungen der §§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG liegen nicht vor. Danach wird ein erwerbsbedingter Mehraufwand an Verpflegung ...

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