Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g Abs. 1 EStG: Antragstellung bis zum Eintritt der Bestandskraft – Nachweis der Investitionsabsicht im Abzugsjahr

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g Abs. 1 EStG kann bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung geltend gemacht werden.
  2. Wird der Investitionsabzug erst nach der Ankündigung einer als Ergebnis einer Betriebsprüfung vorzunehmenden Gewinnerhöhung geltend gemacht wird, ist dies als gegen das Vorliegen der Investitionsabsicht im Abzugsjahr sprechendes Beweisanzeichen zu werten.
 

Normenkette

EStG § 7 g Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

2008

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.04.2016; Aktenzeichen X R 15/14)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - nachträglich geltend machen kann.

Der Kläger betreibt in „A"- Stadt ein Taxiunternehmen. Im Streitjahr 2008 ermittelte er seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG.

Nachdem der Beklagte die Einkommensteuer 2008 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt hatte, führte er bei dem Kläger im November 2011 eine Betriebsprüfung durch, die nach Auffassung der Prüferin eine Gewinnerhöhung für das Jahr 2008 von 19.260 € rechtfertigte.

Im Rahmen einer Besprechung der Prüfungsfeststellungen wies der Steuerberater des Klägers auf Überlegungen hin, nachträglich für das Jahr 2008 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g Abs. 1 EStG für ein Firmenfahrzeug geltend zu machen.

Einige Tage später ging bei dem Beklagten ein entsprechender Antrag über einen Betrag von 10.800 € für das Jahr 2008 ein. Er bezog sich auf einen im August 2010 zu einem Nettokaufpreis von 27.193,50 € erworbenen Pkw der Marke Mercedes-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen .... Den Kaufpreis hatte der Kläger in voller Höhe über ein Darlehen der Mercedes-Benz Bank mit einer vierjährigen Laufzeit finanziert.

Am 02.01.2012 erließ der Beklagte für das Streitjahr 2008 einen geänderten Einkommensteuerbescheid, in dem er den beantragten Investitionsabzugsbetrag nicht berücksichtigte. Zur Begründung führte er aus, dass der erforderliche Finanzierungszusammenhang fehle.

Dagegen haben die Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben.

Sie meinen, der Abzugsbetrag sei zu gewähren. Der Bundesfinanzhof – BFH - habe entschieden, dass die Inanspruchnahme eines Investitionsbetrages nach § 7 g EStG zu den zeitlich unbefristeten Wahlrechten gehöre, die formell bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden könnten, auf welche sie sich bezögen. Der Abzugsbetrag könne daher auch erst im Einspruchsverfahren beantragt werden. Voraussetzung sei lediglich, dass die begünstigte Maßnahme innerhalb des Investitionszeitraums tatsächlich durchgeführt worden sei.

§ 7g EStG verfolge den Zweck, die Wettbewerbssituation kleinerer und mittlerer Betriebe dadurch zu verbessern, dass deren Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützt und ihre Investitionskraft gestärkt würden. Mithilfe des die Steuer des Abzugsjahres mindernden Abzugsbetrages könnten die dadurch frei gewordenen liquiden Mittel produktiv verwendet oder zur Tilgung von Verbindlichkeiten eingesetzt werden. Dies könne auch der Fall sein, wenn der Abzugsbetrag sich erst geraume Zeit später unmittelbar auf die Liquidität des Betriebes auswirke. Im Streitfall gewährleiste die durch den Investitionsabzugsbetrag begehrte Steuerstundung die weitere Finanzierung des Firmenfahrzeugs. Die Finanzierung sei zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgeschlossen gewesen.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid für 2008 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 02.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.12.2012 aufzuheben und den Investitionsbetrag in Höhe von 10.800 € für die Anschaffung eines Taxis zu berücksichtigen.

Hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner Auffassung fest. Der erforderliche Finanzierungszusammenhang sei im Streitfall nicht zu bejahen. Denn der Abzugsbetrag sei nur deshalb geltend gemacht worden, weil die Betriebsprüfung zu einer Erhöhung der Einkommensteuer 2008 geführt habe. Diese Steuer sollte durch den Abzugsbetrag wieder gemindert werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dem Gericht vorgelegten Steuerakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat den begehrten Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g Abs. 1 EStG zu Recht nicht berücksichtigt.

Nach § 7 g Abs. 1 EStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Der Abzugsbetrag kann nach Satz 2 der Regelung nur in Anspruch genommen werden,...

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