vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beteiligung eines Berufsträgers an WP/StB-Gesellschaft im Managermodell – Übergang eines Gesellschaftsanteils auf die verbleibenden Gesellschafter

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei sog. Managermodellen einer WP/StB-GmbH führt die durch den Poolvertrag der Gesellschafter vorgeschriebene Veräußerung des Geschäftsanteils eines ausscheidenden Berufsträgers zum Nennwert an einen Treuhänder, der den Geschäftsanteil wiederum zum Nennwert an einen neu eintretenden Gesellschafter übertragen wird, nicht zu einer der Schenkungsteuer unterliegenden Bereicherung der verbleibenden Gesellschafter, da es mangels Realisierbarkeit eines über den Nennwert des Geschäftsanteils hinausgehenden Wertes an einem Übergang der Vermögenssubstanz auf diese fehlt.
  2. § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG ist nicht auf die Veräußerung eines Gesellschaftsanteils anwendbar.
  3. Der von dem Pooltreuhänder erworbene Geschäftsanteil kann den verbleibenden Gesellschaftern nicht nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß § 39 Abs. 2 AO zugerechnet werden.
 

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 7 S. 1; AO § 39 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.05.2020; Aktenzeichen II R 34/17)

 

Tatbestand

Der Kläger ist Wirtschaftsprüfer. Er war seit dem 1. Juli 1988 Gesellschafter der W GmbH. Nach § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags der W GmbH vom 30. Juni 2004 konnten Gesellschafter nur Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Steuerberater, Rechtsanwälte und sonstige Personen sein, die nach dem Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung) als Geschäftsführer zugelassen werden konnten.

Neben dem Gesellschaftsvertrag hatten die Gesellschafter der W GmbH, die Geschäftsanteile von jeweils 50.000 € hielten, einen notariell beurkundeten Poolvertrag vom 30. Juni 2004 abgeschlossen. Gegenstand des Poolvertrags war nach dessen § 1 Abs. 1 die Regelung der Verhältnisse der Gesellschafter untereinander sowie die gemeinschaftliche Ausübung der Gesellschafterrechte. § 10 Abs. 1 Satz 1 des Poolvertrags sah vor, dass bei der Aufstellung des Jahresabschlusses der W GmbH grundsätzlich von einer Vollausschüttung ausgegangen werden sollte. Die Versammlung der Poolmitglieder konnte allerdings mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen die Bildung von Gewinnrücklagen von bis zu 20 % des Jahresüberschusses der W GmbH beschließen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 des Poolvertrags). Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Poolvertrags endete die Mitgliedschaft unter anderem aus Altersgründen gemäß § 14 des Vertrags. Gemäß § 14 Abs. 1 des Poolvertrags sollte ein Poolmitglied mit der Vollendung seines 63. Lebensjahres mit schuldrechtlicher Wirkung zum Ende des Tages der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der W GmbH sowie über die Rechnungslegung über die Gewinnverteilung und die Nebenrechnung für das Geschäftsjahr, in dem es das 63. Lebensjahr vollendet hat, seinen Geschäftsanteil an einen Pooltreuhänder verkaufen und übertragen. Der Pooltreuhänder hatte unter anderem die Aufgabe, die Geschäftsanteile, die für die Aufnahme neuer Poolmitglieder vorgesehen waren, bis zu ihrer Übertragung treuhänderisch für alle Poolmitglieder zu halten, sowie die Geschäftsanteile ausscheidender Poolmitglieder treuhänderisch für alle in der W GmbH verbleidenden Poolmitglieder zu erwerben und zu halten. Die Einzelheiten waren in einem Treuhandvertrag (Anlage 13 zum Poolvertrag) geregelt (§ 19 Abs. 9 des Poolvertrags). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Treuhandvertrags hielt der Treuhänder die Geschäftsanteile ausscheidender Poolmitglieder für die verbleibenden Poolmitglieder als fremdnütziger Treuhänder. Im Außenverhältnis war der Pooltreuhänder Vollrechtsinhaber (§ 1 Abs. 3 des Treuhandvertrags). Für die Übertragung des Geschäftsanteils ausscheidender Gesellschafter sah § 13 Abs. 1 des Poolvertrags i.V.m. § 3 des Kauf- und Übertragungsvertrags - Typ A - (Anlage 8 zum Poolvertrag) vor, dass der Pooltreuhänder an den Verkäufer ein Entgelt in Höhe des Nennbetrags des Geschäftsanteils zu zahlen hatte. Ein Anspruch auf stille Reserven oder einen Goodwill bestand nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Kauf- und Übertragungsvertrags - Typ A - (Anlage 8 zum Poolvertrag) nicht.

Ein weiterer Gesellschafter der W GmbH kündigte aus Altersgründen. Er verkaufte und übertrug seinen Geschäftsanteil auf der Grundlage des aufschiebend bedingten Kauf- und Übertragungsvertrags - Typ A - (Anlage 8 zum Poolvertrag) (§ 2 Buchst. a des Vertrags) zum 30. Juni 2005 an den Pooltreuhänder. Hierfür erhielt er ein Entgelt von 50.000 €.

Das beklagte Finanzamt erlangte am 3. April 2007 Kenntnis von der Übertragung. Es forderte die W GmbH auf, eine Schenkungsteuererklärung abzugeben. Dem kam die W GmbH im November 2011 nach.

Das beklagte Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, dass die Übertragung des Geschäftsanteils gegen Zahlung eines Kaufpreises von 50.000 € nach § 7 Abs. 7 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ...

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