Entscheidungsstichwort (Thema)

Spekulationsgewinn bei Grundstücksveräußerung nach Erwerb von Miteigentumsanteilen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wenn für den Zeitpunkt des Erwerbs von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück durch einen Miteigentümer nicht auf die Leistung der Abfindungszahlungen und die Einräumung des Alleinbesitzes, sondern auf den Abschluß des notariellen Veräußerungsvertrags abgestellt wird, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Bei der Ermittlung der Anschaffungskosten i. S. des § 23 EStG keinen Kaufkraftverlust zu berücksichtigen, wenn der Veräußerer an den früheren Eigentümer dafür keinen Ausgleich gezahlt hat, ist verfassungsrechtlich unbedenklioch.

 

Normenkette

EStG 1969 § 23 Abs. 1 Nr. 1a; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 03.08.1976; Aktenzeichen VIII R 192/74; BFHE 120, 42)

 

Gründe

1. Der notarielle Vertrag vom 22. Oktober 1962 diente – entgegen der Darstellung des Sachverhalts in den angefochtenen Entscheidungen – in erster Linie nicht der Vorwegnahme der Erbfolge nach dem Vater des Beschwerdeführers und seiner Geschwister, sondern der Erbauseinandersetzung nach der Mutter. Soweit bei der Erbauseinandersetzung der Vater zwecks Vorwegnahme der Erbfolge auf einen seiner Erbquote entsprechenden Miteigentumsanteil verzichtete und sich mit dem Wohnrecht in einem bestimmten Zimmer des Hauses begnügte, lag aus der Sicht des Beschwerdeführers und seiner Geschwister kein Anschaffungsgeschäft sondern ein Schenkungserwerb unter einer Auflage vor, weil das Wohnrecht aus dem Wert des zugewendeten Gegenstandes eingeräumt wurde.

Es kann indessen ausgeschlossen werden, daß die angefochtenen Entscheidungen bei Zugrundelegung des wirklichen Sachverhalts anders ausgefallen wären.

2. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, daß dem Beschwerdeführer aufgrund der 1965 getroffenen formlosen Abmachungen und der Abfindungszahlungen an seine Geschwister das Alleineigentum zugerechnet worden ist. Auch wenn es denkbar ist, formnichtige Grundstücksveräußerungsverträge nach Treu und Glauben unter engen Voraussetzungen als wirksam zu behandeln (BGHZ 16, 354; 29, 6; 48, 396; vgl. Mattern, WM 1972, 670 [677 f.]), so ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, Fälle der vorliegenden Art dazu zu rechnen (vgl. BGH, NJW 1973, 1455 = LM Nr. 32 zu § 242 [Ca] BGB). Der Beschwerdeführer konnte also nach einfachem, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendem Recht vor 1970 seine Geschwister auf Dauer von der Geltendmachung ihrer Miteigentümerrechte nicht ausschließen, zumal da die Schwester des Beschwerdeführers bei der formlosen Abfindung offenbar noch minderjährig war.

Im übrigen ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, als Voraussetzung der steuerlichen Anerkennung von Verträgen unter Angehörigen zum Nachweis des Abschlusses und der Ernsthaftigkeit die Einhaltung bestehender Formvorschriften zu verlangen (vgl. BVerfGE 6, 55 [84]; 9, 237 [245]; 13, 318 [327 f.]; 16, 243 [245]).

3. Daß der Grundstücksübertragungsvertrag vom 20. Januar 1970 in der Wertung durch Finanzgericht und Bundesfinanzhof nicht mehr Teil der 1962 durchgeführten Erbauseinandersetzung nach der Mutter und der Erbfolgeregelung nach dem Vater war, ist als Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch die fachlich zuständigen Gerichte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfGE 18, 85 [92]).

4. Das Finanzgericht hat, offenbar weil der Beschwerdeführer insoweit gegen die Feststellung des Betriebsprüfers in dem Betriebsprüfungsbericht nichts vorgebracht hatte, das Vorliegen einer gemischten Schenkung in dem Grundstücksübertragungsvertrag vom 20. Januar 1970 stillschweigend ausgeschlossen. Sollte darin ein Verfahrensmangel durch unzureichende Aufklärung des Sachverhalts liegen, so hätte jedenfalls der – durch einen Steuerberater vertretene – Beschwerdeführer im Revisionsrechtszug versäumt, hierzu Verfahrensrügen in prozeßordnungsgemäßer Form zu erheben (BFH, BStBl. 1973 II, 275). Deshalb konnte sich der Bundesfinanzhof an die Sachverhaltsfeststellung des Finanzgerichts gebunden fühlen (§ 118 Abs. 2 FGO). Soll das Bundesverfassungsgericht im Verfassungsbeschwerdeverfahren die Sachverhaltsfeststellung eines Finanzgerichts überprüfen, so muß der Beschwerdeführer, um den Rechtsweg zu erschöpfen (90 Abs. 2 Satz 1 BVerfG) den Verfahrensverstoß durch Erhebung einer prozeßordnungsgemäßen Revisionsrüge zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht haben (BVerfGE 16, 124 [127]). Weil dies im Ausgangsverfahren unterblieben ist, kann sich die Prüfung der Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht auf diesen Punkt nicht erstrecken.

5. Der Beschwerdeführer hat nicht nur je 4000 DM Abfindung für die später zu erwerbenden Grundstücksanteile gezahlt, sondern auch ein grundschuldgesichertes Darlehen übernommen und getilgt. Das Finanzgericht hat die anteilige Grundschuldtilgung stillschweigend als Gegenleistung für die Befugnis, das Grundstück mietfrei zu nutzen,und nicht als weitere Anschaffungskosten aufgefaßt. Weil auch insoweit in der Revisionsinstanz keine Verfahrensrügen erhoben worden sind, kann sich das Bundesverfassungsgericht mit dieser Feststellung nicht sachlich befassen (BVerfGE 16, 124 [127]).

6. Es liegt auch kein Verfassungsverstoß darin, daß die gezahlte Abfindung für die Berechnung des Spekulationsgewinns nicht um den zwischen 1965 und 1970 eingetretenen Kaufkraftverlust aufgewertet worden ist. Hätten sich die Geschwister 1970 geweigert, die Grundstücksanteile formgültig auf den Beschwerdeführer zu übertragen, wären sie verpflichtet gewesen, das aufgrund der Abfindung Erlangte ohne Ausgleich für den zwischen 1965 und 1970 eingetretenen Kaufkraftverlust nach § 812 BGB an den Beschwerdeführer herauszugeben (BGH, LM Nr. 2 zu § 242 [Ca] BGB, Bl. 2 und 2R). Der Beschwerdeführer wendete also für den Erwerb der Grundstücksanteile die ihm sonst nach § 812 BGB zustehenden Bereicherungsforderungen von je 4000 DM auf. Wenn der Beschwerdeführer, was ihm freigestanden hätte, 1970 keinen Kaufkraftverlustausgleich gezahlt hat, ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, den Beschwerdeführer nur so zu besteuern, als hätte er diese Leistung erbracht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1641784

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