(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,
1. |
[2]wenn er keine Befähigung zum Richteramt besitzt; |
2. |
[3]wenn keine Haftpflichtversicherung nach § 19a besteht; |
3. |
wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten; |
4. |
wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder eine nach § 8 Abs. 3 genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder die nach § 8 Abs. 3 erforderliche Genehmigung im Zeitpunkt der Entschließung der Landesjustizverwaltung über die Amtsenthebung nicht vorliegen; |
5. |
wenn er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt oder sich entgegen § 9 Absatz 1 oder 2[4] mit anderen Personen zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat; |
6. |
wenn er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet oder der Notar in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung)[5] eingetragen ist; |
7. |
wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben; |
8. |
wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, seine Art der[6] Wirtschaftsführung oder seiner Art[7] der Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der Rechtsuchenden gefährden; |
9. |
wenn er wiederholt grob gegen
verstößt. |
(2)[10] Der Notar ist in der Regel seines Amtes zu entheben, wenn
1. |
bei der Bestellung nicht bekannt war, dass er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, das ihn unwürdig erscheinen ließ, das notarielle Amt auszuüben, |
2. |
die Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder |
3. |
die Bestellung durch eine unzuständige Behörde erfolgt ist und von der zuständigen Behörde nicht bestätigt wurde. |
(3) Für die Amtsenthebung ist die Landesjustizverwaltung zuständig. Sie entscheidet nach Anhörung der Notarkammer.
(4)[11] Für die auf eine Amtsenthebung nach Absatz 1 Nummer 7 gerichteten Verfahren gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.
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