Leitsatz (amtlich)
Betraut ein geschäftsführungsberechtigter Gesellschafter auf Grund einer entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Bestimmung einen Dritten mit der Geschäftsführung in der Gesellschaft, so handelt es sich dabei nicht um eine Übertragung der gesellschaftlichen Geschäftsführung auf den Dritten.
Fundstellen
Haufe-Index 647910 |
BGHZ 36, 292 |
BGHZ, 292 |
NJW 1962, 738 |
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