Leitsatz (amtlich)

Begründen Ehegatten ihren Familienwohnsitz außerhalb des Arbeitsortes des alleinverdienenden Ehemannes und behält der Ehemann eine in der Nähe seines Arbeitsplatzes gelegene Wohnung bei, so besteht in der Regel keine berufliche Veranlassung für die Unterhaltung eines doppelten Haushalts.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehren für 1970 die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung.

Der Kläger ist Prokurist eines Zeitungsverlages. Er ist im Hauptbetrieb in A tätig; ferner hat er - soweit Anlaß dazu besteht - die Geschäftsstellen oder Anzeigen-Annahmestellen des Verlags aufzusuchen. Der Kläger muß auch nach der allgemeinen Dienstzeit im Verlag anwesend sein. Seine Wohnung hat er im Einzugsbereich von A in einem Ein-Raum-Appartement von etwa 40 qm.

Im Jahre 1966 haben die Kläger geheiratet. Die Ehefrau hat eine Tochter mit in die Ehe gebracht. Da einerseits das Appartement des Klägers für einen Dreipersonenhaushalt nicht ausreichte, andererseits aber zur Zeit der Eheschließung eine angemessene Wohnung im Hause des Klägers in dem 85 km von A entfernten B leerstand, begründeten die Kläger dort ihren Familienwohnsitz. Die Klägerin mit ihrer Tochter, die in B polizeilich gemeldet sind, wohnen ständig dort. Der Kläger, der polizeilich in A gemeldet ist, bewohnt während der Woche sein Appartement in A und am Wochenende die Wohnung in B.

Mit der Einkommensteuererklärung 1970 beantragten die Kläger u. a. die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung, und zwar einmal Mehraufwendungen des Klägers für Verpflegung sowie zum anderen die Mietkosten für das Appartement in A und Fahrtkosten für jeweils eine Familienheimfahrt wöchentlich nach B.

Sowohl der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) als auch das FG lehnten die einkommensteuerliche Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen ab, und zwar mit der Begründung, daß es sich hierbei um keine Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, sondern um nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG handle.

Mit der Revision machen die Kläger geltend, daß die Vorinstanz zu Unrecht die berufliche Veranlassung der strittigen Aufwendungen verneint habe und führen im wesentlichen folgendes aus: Bei ihrer Eheschließung hätten sie keine ausreichende Wohnung am Arbeitsort des Klägers gehabt und deshalb ihren Familienwohnsitz an einem Ort, nämlich B, begründet, an dem ihnen eine angemessene Wohnung zur Verfügung gestanden habe. Ihr Fall liege anders als der, bei dem die Steuerpflichtigen am Arbeitsort ausreichende Wohnräume innegehabt, diese jedoch zugunsten einer zwar entfernt, aber in einer landschaftlich schönen Gegend gelegenen Wohnung aufgegeben hätten. Nach Auffassung der Vorinstanz hätte die Klage Erfolg haben müssen, wenn der Ehemann mit seiner Familie den Hausstand in B begründet und dann zur Vermeidung ihn übermäßig belastender täglicher Heimfahrten das Ein-Zimmer-Appartement beim Tätigkeitsort gemietet hätte. Eine bloß zeitlich andere Reihenfolge der Sachverhaltsentscheidung könne aber nicht für die Rechtsanwendung ausschlaggebend sein, wenn hinter der anderen zeitlichen Reihenfolge kein sachlicher Unterschied bestehe. Das habe der Senat erst kürzlich durch sein Urteil vom 13. Juli 1976 VI R 172/74 (BFHE 119, 281, BStBl II 1976, 654) anerkannt, auf das sie - die Kläger - sich daher ausdrücklich beriefen.

Die Kläger beantragen, sowohl das Urteil des FG als auch die ihm zugrunde liegenden Verwaltungsentscheidungen aufzuheben und die Einkommensteuer 1970 samt Nebensteuern anderweitig unter Berücksichtigung von Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung in Höhe von 7 194,40 DM abzüglich eines zuviel geltend gemachten Betrags von 63,06 DM festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Es hält an der Auffassung fest, daß für die Wohnsitzbegründung durch die Kläger in B keine beruflichen, sondern ausschließlich private Gründe maßgebend gewesen seien. Daran ändere auch das vorgenannte Urteil VI R 172/74 nichts, da diesem ein wesentlich anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Die Kosten des Haushalts gehören grundsätzlich zu den steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten der allgemeinen Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Ausnahmsweise sind bei den Werbungskosten die notwendigen Mehraufwendungen zu berücksichtigen, die einem Arbeitnehmer aus Anlaß einer doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Die Aufwendungen gehören jedoch nur dann zu den Werbungskosten, wenn sie beruflich veranlaßt sind. Beruht die Gründung eines vom Beschäftigungsort entfernt liegenden zweiten Hausstandes dagegen auf privaten Gründen, kommt ein Abzug von Mehrkosten als Werbungskosten nicht in Betracht (vgl. Urteile des BFH vom 14. Februar 1975 VI R 125/74, BFHE 115, 322, BStBl II 1975, 607, und vom 5. Dezember 1975 VI R 249/74, BFHE 117, 253, BStBl II 1976, 150). Letzteres trifft hier zu.

Die doppelte Haushaltsführung des Klägers hat keinen Anlaß in seiner Berufstätigkeit. Der Kläger hatte bereits vor seiner Verheiratung eine Wohnung im Einzugsbereich seines Beschäftigungsortes und hat diese auch später beibehalten. Die Erwägungen, die ihn veranlaßten, außerhalb seines Beschäftigungsortes einen zweiten Hausstand zu begründen, nämlich die Begründung eines Familienwohnsitzes nach der Verheiratung in einer gerade freistehenden Wohnung im eigenen Hause in B, liegen ausschließlich im privaten Bereich.

Entgegen der Auffassung der Kläger genügt es für die Anerkennung der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten nicht, daß zwei Hausstände vorhanden sind. Da die Berufstätigkeit das Innehaben von zwei Wohnungen regelmäßig nicht erfordert, können die dadurch entstehenden Mehraufwendungen grundsätzlich keine Werbungskosten sein, sondern fallen in den Bereich der privaten Einkommensverwendung. Um die Aufwendungen dem beruflichen Bereich und damit den Werbungskosten zuordnen zu können, muß gerade die Berufsausübung der Anlaß für die Einrichtung eines zweiten Hausstandes sein. Das ist in der Regel der Fall, wenn ein Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle an einem von seinem bisherigen Wohn- und Beschäftigungsort verschiedenen Beschäftigungsort antritt.

Die Kläger berufen sich demgegenüber zu Unrecht auf das BFH-Urteil VI R 172/74. Nach dem dortigen Sachverhalt sind die Steuerpflichtigen - anders als hier der Kläger - gerade nicht von ihrem Arbeitsort weggezogen. Vielmehr hatten sie vor ihrer Eheschließung an zwei verschiedenen Orten gearbeitet und dort jeweils auch ihre Wohnung. Durch ihre Eheschließung waren sie genötigt, eine dieser Wohnungen zu ihrer Familienwohnung zu erheben. Dadurch ergab sich für den Ehegatten, dessen Wohnung wegen der Nähe zum Arbeitsplatz zwar beibehalten, aber nicht zur Familienwohnung geworden war, die Notwendigkeit, beruflich begründete Fahrten zum nunmehrigen Familienwohnsitz anzutreten. Im Streitfall liegen die Verhältnisse jedoch anders. Denn hier hat der Kläger, ohne durch eine Berufstätigkeit seiner Ehefrau dazu gezwungen zu sein, seinen Familienwohnsitz in einem anderen Ort als dem seiner Arbeitsstelle begründet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72173

BStBl II 1977, 158

BFHE 1977, 520

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