Leitsatz (amtlich)

Werden gegen einen Einkommensteuerbescheid (Folgebescheid) Einwendungen erhoben, die im Verfahren gegen den Gewinnfeststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) zu prüfen sind, so steht es im Ermessen des FG, ob es über die Klagen gegen den Grundlagen- und den Folgebescheid gleichzeitig entscheidet oder ob es den Streit über die Rechtmäßigkeit des Folgebescheids bis zur Unanfechtbarkeit des Grundlagenbescheids aussetzt.

 

Normenkette

FGO §§ 74, 69 Abs. 2; AO § 218 Abs. 4, § 242 Abs. 2 S. 2, § 244; AO 1977 § 175 Nr. 1, § 361 Abs. 3, § 363

 

Tatbestand

Die zusammenveranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind die alleinigen Gesellschafter einer KG, an der der Kläger als Komplementär mit einem Kapitalanteil von 99 v. H. und die Klägerin als Kommanditistin mit einem Anteil von 1 v. H. beteiligt sind. Mit Vertrag vom 2. Januar 1970 trat der Kläger von seinem "Darlehenskonto" bei der KG seinen Kindern J und U schenkweise jeweils 30 000 DM ab, die die Kinder aufgrund von Verträgen mit der KG dieser wiederum als Darlehen zur Verfügung stellten. Die KG behandelte die Darlehenszinsen als Betriebsausgaben. Im Anschluß an eine Betriebsprüfung bei der KG versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Betriebsausgabenabzug und änderte sowohl die Gewinnfeststellungsbescheide (Grundlagenbescheide) als auch die Einkommensteuerbescheide (Folgebescheide) für die Jahre 1970 und 1971. Einspruch und Klage gegen die Gewinnfeststellungsbescheide blieben erfolglos. Über die Revision der KG (Az. IV R 71/76) ist noch nicht entschieden.

Die Kläger legten auch gegen die Einkommensteuerbescheide Einspruch ein. Sie erstreckten sich auch auf andere Streitpunkte als die Höhe der Gewinnanteile des Klägers. Die Einsprüche blieben im wesentlichen erfolglos. Dem Antrag, die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide auszusetzen, entsprach das FA.

Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus: Nach Abweisung der Klagen gegen die Gewinnfeststellungsbescheide bestehe keine Veranlassung mehr, den Streit um die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen. Die Klage sei zwar zulässig, obgleich mit ihr Einwendungen gegen die zugrunde liegenden einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheide erhoben worden seien (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. September 1972 I B 27/72, BFHE 107, 8, BStBl II 1973, 24). Sie sei jedoch nicht begründet, weil gemäß dem Urteil des Senats in der Sache V 70/75 die Gewinnfeststellungsbescheide rechtmäßig und die Feststellungen demgemäß den Einkommensteuerbescheiden zugrunde zu legen seien (§ 218 Abs. 4 der Reichsabgabenordnung - AO -). Dem FA könnten auch keine Kosten nach § 137 FGO auferlegt werden, weil es keine Veranlassung zur Klage gegeben habe. Denn es sei nicht verpflichtet gewesen, die Entscheidung über die Einsprüche bis nach Ergehen eines finanzgerichtlichen Urteils über die Klage der KG zurückzustellen. Ein Rechtsnachteil würde den Klägern hierdurch nicht entstehen, weil im Falle der Änderung der Gewinnfeststellungsbescheide die Einkommensteuerbescheide von Amts wegen zu berichtigen seien.

Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie machen geltend: Bei dem Gewinnfeststellungsverfahren handle es sich um ein präjudizielles Rechtsverhältnis. FA und FG hätten deshalb zu Unrecht die Aussetzung des Verfahrens abgelehnt. Sie hätten auch nicht berücksichtigt, daß die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide notwendig waren, um die Rechtsgrundlage für die Aussetzung der Vollziehung zu schaffen.

Die Kläger beantragen, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung und die angefochtenen Einkommensteuerbescheide aufzuheben, die Gewinnanteile der KG im Jahre 1970 um 15 000 DM und im Jahre 1971 um 17 400 DM zu mindern und das FA zu verpflichten, das Verfahren bis zur Entscheidung über die Revision der KG vom 3. Juni 1976 auszusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. Es hält die Vorentscheidung für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

1. Die Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Revisionsverfahren bis zur Entscheidung über die Revision der KG kommt nach § 74 FGO nicht in Betracht. Denn über die Frage, ob die Vorentscheidung Rechtens ist, kann unabhängig vom Ergebnis in dem Verfahren zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte an der KG entschieden werden.

2. a) Die Rüge der Kläger, das FG habe das Verfahren nicht ausgesetzt, greift nicht durch.

Nach § 74 FGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Entscheidung über den Aussetzungsantrag ist eine Ermessensentscheidung. Bei der Ausübung des Ermessens ist auch zu berücksichtigen, daß die Klage gegen den Folgebescheid auch insoweit zulässig ist, als Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid erhoben werden und eine zunächst unbegründete Klage begründet werden kann, wenn eine Änderung des Grundlagenbescheids zu erwarten ist. Es ist daher gemäß § 74 FGO regelmäßig zweckmäßig und geboten, den Streit um die Rechtsmäßigkeit des Folgebescheids auszusetzen, solange noch unklar ist; ob und wie der angefochtene Grundlagenbescheid geändert wird (BFH-Beschluß I B 27/72).

Das für die beiden Klageverfahren zuständige FG hat diesen Grundsätzen Rechnung getragen, indem es in der Einkommensteuersache erst entschied, nachdem es die Gewinnfeststellungsbescheide für rechtmäßig befunden und die dagegen erhobenen Klagen als unbegründet abgewiesen hat.

Das FG war unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet, die Rechtskraft der Grundlagenbescheide abzuwarten Es handelte nicht ermessenswidrig, wenn es sich hierbei, ebenso wie bei der Überprüfung der Einspruchsentscheidungen, von der Erwägung leiten ließ, daß die Kläger nicht gezwungen waren, die Folgebescheide anzufechten, weil im Falle der Herabsetzung des in den Feststellungsbescheiden angesetzten Gewinns das FA die Einkommensteuerbescheide von Amts wegen entsprechend ändern muß (§ 218 Abs. 4 AO, § 175 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -). Der Einwand der Kläger, die Anfechtung der Folgebescheide sei zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes notwendig, trifft nicht zu. Denn die Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids kann nur dadurch eingeschränkt werden, daß der Steuerpflichtige die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheids erwirkt mit der Folge, daß dann auch die Vollziehung des Folgebescheids auszusetzen ist (§ 242 Abs. 2 Satz 2 AO, § 361 Abs. 3 AO 1977, § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO). Eine Verpflichtung des Gerichts, das Verfahren bis zur Unanfechtbarkeit des Grundlagenbescheids auszusetzen, ergibt sich auch nicht aus dem nicht veröffentlichten Beschluß des BFH vom 1. Juli 1977 III R 104-106/76. Dort hat der III. Senat, dem Beschluß I B 27/72 folgend, zwar ausgesprochen, daß im Streit über die Rechtmäßigkeit des Folgebescheids das Verfahren auszusetzen ist, wenn eine Änderung des Grundlagenbescheids in Betracht kommt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß das Gericht im Falle der Anhängigkeit beider Verfahren gehindert ist, gleichzeitig über die Rechtmäßigkeit des Grundlagen- und des Folgebescheids zu befinden. Der III. Senat brauchte sich mit dieser Frage nicht zu befassen, weil das FG über die Klage gegen den Folgebescheid bereits zu einem Zeitpunkt entschieden hatte, als noch der Einspruch gegen den Grundlagenbescheid beim FA anhängig war.

Auch ein Widerspruch zu den BFH-Entscheidungen vom 10. April 1973 VIII R 132/70 (BFHE 109, 342, BStBl II 1973, 679) und vom 7. Dezember 1977 I B 16/77 (BFHE 124, 19, BStBl II 1978, 265) ist nicht gegeben. Denn dort war nur darüber zu befinden, ob ein Verfahren wegen der noch fehlenden gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen auszusetzen ist. Die Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens ergibt sich in einem derartigen Fall daraus, daß im Verfahren um die Rechtmäßigkeit des Folgebescheids nicht über Fragen entschieden werden darf, deren Prüfung dem Feststellungsverfahren vorbehalten ist. Der Grundsatz der Vorgreiflichkeit des Feststellungsverfahrens wird indessen nicht verletzt, wenn das FG im Verfahren gegen den Folgebescheid die Bindungswirkung eines bereits ergangenen, aber lediglich noch nicht rechtskräftigen Grundlagenbescheids beachtet.

b) Die Vorentscheidung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Das FG hat zutreffend die Rechtmäßigkeit der Einspruchsentscheidungen und der Steuerbescheide bejaht.

aa) Das FA war nicht gehalten, das Einspruchsverfahren gemäß § 244 AO (§ 363 AO 1977) auszusetzen. Das gilt um so mehr, als sich der Einspruch auch auf andere Streitpunkte erstreckte und eine baldige Entscheidung über den Rechtsbehelf in diesem Fall regelmäßig mehr dem Rechtsschutzinteresse eines Steuerpflichtigen dient als eine Aussetzung des Verfahrens auf unbestimmte Zeit.

bb) Auch der Erlaß der nach § 218 Abs. 4 AO (§ 175 Nr. 2 AO 1977) berichtigten Folgebescheide begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 218 Abs. 4 Satz 3 AO kann das FA zwar mit dem Erlaß neuer Bescheide warten, bis die Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen den Grundlagenbescheid unanfechtbar geworden ist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine ausschließlich der Verfahrensökonomie dienende Regelung zur Vermeidung mehrfacher Änderungen eines Folgebescheids (vgl. auch Becker/Riewald/Koch, Reichsabgabenordnung, Kommentar, Bd. II, § 218 Anm. 3 a Abs. 3). Sie gibt dem Steuerpflichtigen keinen Anspruch auf eine Aussetzung des Verfahrens. Abgesehen davon ist auch nicht dargetan und ersichtlich, daß der Erlaß der Folgebescheide ermessenswidrig war.

3. Da hiernach die Berichtigung der Einkommensteuerbescheide Rechtens war und eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Revision der KG gegen das Urteil des FG nicht in Betracht kommt, können die Kläger wegen der noch fortbestehenden Bindungswirkung der Gewinnfeststellungsbescheide auch nicht mit ihrem weitergehenden Begehren durchdringen, die in den Einkommensteuerbescheiden angesetzten Gewinnanteile zu mindern.

Nicht entscheidungserheblich ist es, ob die Vollziehung der Gewinnfeststellungsbescheide ausgesetzt ist. Denn die Aussetzung der Vollziehung läßt die Bescheide in ihrem Bestand unberührt. Sie hemmt lediglich deren Vollziehbarkeit. Sie kann deshalb auch keine weitergehenden Wirkungen haben als die entsprechende Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide (vgl. u. a. Kühn/Kutter, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 361 AO 1977 Anm. 4, sowie die nunmehrige Fassung des § 69 Abs. 2 FGO und des § 361 Abs. 3 AO 1977, durch die klargestellt ist, daß nach Erlaß eines Grundlagenbescheids ein Folgebescheid in voller Höhe ergehen darf, seine Vollziehung aber in dem Umfang auszusetzen ist, in dem auch die Vollziehung des Grundlagenbescheids ausgesetzt ist).

 

Fundstellen

Haufe-Index 73230

BStBl II 1979, 678

BFHE 1979, 136

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