Leitsatz (amtlich)

Bei einem Professor der Geographie und der Didaktik der Geographie ist nicht jede unter geographischen Gesichtspunkten interessante Auslandsreise schon deshalb ein Teil der Berufsausübung. Aufwendungen hierfür sind nur dann als Werbungskosten anzuerkennen, wenn ein enger und konkreter Bezug zur beruflichen Tätigkeit, wie etwa ein Forschungsauftrag für diese Gegend, vorliegt.

 

Normenkette

EStG 1971 § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Tatbestand

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1971 als ordentlicher Professor für Geographie und Didaktik der Geographie an einer pädagogischen Hochschule tätig. Er machte in der Einkommensteuererklärung 1971 (um 50 DM Zuschuß gekürzte) Aufwendungen von 5 126 DM für die Teilnahme an einer von einer Reisegesellschaft organisierten Gruppenreise durch die Sahara in der Zeit vom 19. Februar bis 25. März 1971 als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage im zweiten Rechtsgang - ebenso wie bereits im ersten Rechtsgang - statt. Es führte im wesentlichen aus:

Aufwendungen für eine ausschließlich oder weitaus überwiegend beruflich veranlaßte Studienreise seien als beruflich veranlaßte Fortbildungskosten anzuerkennen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlungen im ersten und zweiten Rechtsgang sei die Reise des Klägers durch die Sahara als eine solche beruflich veranlaßte Studienreise zu werten. Beim Kläger sei ein privater Reisezweck im Streitfall so gut wie ausgeschlossen gewesen, weil er die Geographie zum Gegenstand seines Berufes gemacht habe.

Bei einem Geographie-Professor sei die Beschäftigung mit der Geographie eo ipso Berufsausübung. Bei ihm seien daher Reisen, die dem Studium geographischer Verhältnisse gewidmet seien und auf denen er sich auch tatsächlich damit beschäftigt habe, stets beruflich veranlaßt. Der Kläger habe glaubhaft dargetan, daß er auf der Reise durch die Sahara Material für seine Lehrtätigkeit, für wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge gesammelt habe. In seinen privaten Lebensbereich fallende Nebenzwecke (wie z. B. abzuschalten, neue Menschen kennenzulernen und dgl.) könnten, wenn überhaupt, bei ihm nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Die eingehende Schilderung der verschiedenartigen Aspekte, unter denen der Kläger seine Reise unternommen habe, habe dem Gericht die Überzeugung vermittelt, daß ein durchschnittlicher Bildungsreisender, auch wenn er über geographische Grundkenntnisse verfüge, die Reise nicht so vorbereitet, durchgeführt und ausgewertet haben würde, wie der Kläger es getan habe. Der Kläger habe sich zudem während der Reise weitgehend selbständig gemacht und eigene Exkursionen unternommen. Er habe zwar keine schriftliche Ausarbeitung, keinen Reisebericht oder etwas Ähnliches verfaßt. Er habe jedoch glaubhaft dargelegt, daß er seine Forschungsergebnisse nicht nach einzelnen Reisen, sondern nach übergeordneten Gesichtspunkten zu ordnen pflege, wie z. B. nach didaktischen oder agrar-sozialen Kriterien oder nach klimatischen Erscheinungen. Daß der Kläger sich einer Reisegruppe angeschlossen habe, sei nicht schädlich gewesen. Denn Einzelreisen durch die Sahara seien wegen bestehender Lebensgefahren verboten und der Kläger hätte auch wesentlich höhere Kosten aufbringen müssen, wenn er trotz des Verbots allein gereist wäre. Der Anerkennung der Reiseaufwendungen als Werbungskosten stehe auch nicht entgegen, daß die Fahrt nicht lehrgangsmäßig organisiert gewesen sei. Denn eine solche Organisation könne man bei einer Studienreise, an der ein Hochschullehrer teilnehme, nicht verlangen.

Das FA rügt mit der Revision die Verletzung der §§ 9 und 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie die Nichtbeachtung allgemeiner Rechts- und Erfahrungssätze. Es führt u. a. aus:

Die Afrika-Reise habe den Charakter einer allgemeinen Bildungsreise gehabt. Sie sei in einem Reisekatalog angeboten worden und die Teilnahme habe jedem Interessenten offengestanden. Das Reiseprogramm habe die Besichtigung vieler bekannter Städte und Landschaften sowie die Begegnung mit deren Bewohnern ermöglicht. Im Mittelpunkt haben daher das Erleben und die Erweiterung der allgemeinen Bildung und der Kenntnis fremder Länder und Völker gestanden. Aus diesem Grunde hätten sich offensichtlich auch die übrigen, nicht durch gemeinsame berufliche Interessen verbundenen Reisenden an der Fahrt beteiligt. Solche erlebnisreichen "Safaris" seien in der heutigen Zeit aufgrund des allgemein gehobenen Lebensstandards weithin üblich geworden.

Die Reise habe auch dem Kläger eine Erweiterung der allgemeinen beruflichen Bildung gebracht. Abzulehnen sei die Ansicht des FG, die Reise durch Afrika könne beim Kläger deshalb keinen privaten Charakter gehabt haben, weil für einen Geographie-Professor die Beschäftigung mit der Geographie stets Berufsausübung sei. Der nicht durch gemeinsame berufliche Interessen verbundene Teilnehmerkreis der Reise zeige deutlich, daß die von einem Reiseunternehmen veranstaltete Afrika-Reise nicht darauf ausgerichtet gewesen sei, die Geographie dieses Landes kennenzulernen und sich speziell hiermit zu beschäftigen.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Das FG hat zu Unrecht die Kosten der Reise durch die Sahara als Werbungskosten anerkannt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. Urteil vom 28. November 1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368 und die dort erwähnten Entscheidungen) sind Werbungskosten alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlaßt sind.

Besonderheiten gelten, wenn die aus beruflichen bzw. betrieblichen Gründen erwachsenden Kosten zugleich Aufwendungen für die Lebensführung des Steuerpflichtigen darstellen. Diese sogenannten "gemischten" Aufwendungen sind nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG im allgemeinen nicht abziehbar. Denn diese Vorschrift verbietet zur Wahrung der steuerlichen Gerechtigkeit die Aufteilung und damit den Abzug von Aufwendungen, die sowohl der Lebensführung dienen als auch den Beruf fördern (Entscheidungen des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 und vom 19. Oktober 1970 GrS 3/70, BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21). Das Aufteilungs- und Abzugsverbot ist nur dann nicht anzuwenden, wenn und soweit sich der den Betrieb (Beruf) fördernde Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben mit Sicherheit zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abtrennen läßt und wenn außerdem der betriebliche (berufliche) Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist.

Diese Grundsätze sind nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 27. November 1978 GrS 8/77 (BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213) entsprechend anzuwenden, wenn Steuerpflichtige an einer Auslandsgruppenreise zu Informationszwecken teilnehmen. Wie der Große Senat des BFH in dieser Entscheidung hervorgehoben hat, können Aufwendungen für eine Auslandsgruppenreise zu Informationszwecken nur anerkannt werden, wenn die Verfolgung privater Interessen sowohl nach dem Programm als auch nach der Gestaltung der Reise nahezu ausgeschlossen ist. Bei der Beurteilung einer solchen Reise können gewisse, vom Großen Senat herausgestellte Merkmale als gewichtige Indizien entweder für eine private oder für eine betriebliche (berufliche) Veranlassung angesehen werden. Der Große Senat des BFH hat hervorgehoben, es fehle an einem offensichtlichen und unmittelbaren betrieblichen (beruflichen) Anlaß, wenn der Grund zu einer solchen Auslandsgruppenreise in dem Interesse an allgemeiner Information oder allgemeiner beruflicher Fortbildung bestehe. Für die berufliche Veranlassung einer derartigen Reise genüge daher nicht, daß die Veranstaltungen der allgemeinen wirtschaftlichen Bildung der Teilnehmer dienten, weil dies Teil der Allgemeinbildung und damit Teil der Lebensführung sei. Betrieblich (beruflich) veranlaßt sei eine solche Reise vielmehr erst dann, wenn das Reiseprogramm auf die besonderen betrieblichen oder beruflichen Bedürfnisse und Gegebenheiten der Teilnehmer zugeschnitten sei. Aus dem Erfordernis, daß das Programm auf die besonderen betrieblichen (beruflichen) Bedürfnisse der Teilnehmer abgestellt sein müsse, sei auch die Notwendigkeit eines im wesentlichen gleichartigen Teilnehmerkreises abzuleiten. Besondere Bedeutung könne auch der Umstand haben, daß die Reiseroute weit auseinandergezogen sowie mit häufigem Ortswechsel verbunden gewesen sei und daß die besuchten Orte auch beliebte Ziele des Tourismus seien. Denn solche Reisen würden erfahrungsgemäß auch von Personen unternommen, die ihren Urlaub zur privaten Wissens- und Erkenntniserweiterung nützen wollten und die keinerlei betriebliche (berufliche) Veranlassung hätten, diese Orte aufzusuchen. Andererseits könne die fachliche Organisation einer Gruppenreise für ihre betriebliche (berufliche) Veranlassung sprechen. Es sei zudem zu fordern, daß das Reiseprogramm straff organisiert und die Teilnahme des Steuerpflichtigen an diesem Programm feststehe.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger eine Auslandsgruppenreise aus beruflichen oder privaten Gründen unternommen hat, ist die tatsächliche Feststellung dieser Merkmale und ihre Gewichtung (Würdigung) Aufgabe des FG als der steuergerichtlichen Tatsacheninstanz. Nach Ansicht des Senats obliegt ihm jedoch als Revisionsinstanz die Prüfung, ob das FG diese vom Großen Senat des BFH für maßgeblich erachteten rechtlichen Kriterien zutreffend erkannt hat und ob die Würdigung des FG anhand dieser Gesichtspunkte möglich und das aus ihr abgeleitete Ergebnis zutreffend ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 13. Februar 1980 I R 178/78, BFHE 130, 48, BStBl II 1980, 386). Denn nur so ist es gewährleistet, daß über denselben Sachverhalt, wenn er von verschiedenen FG unterschiedlich beurteilt worden ist, im Interesse der Rechtssicherheit vom BFH in einheitlicher Weise entschieden werden kann.

Die Vorentscheidung entspricht nicht den dargelegten Grundsätzen.

Es kann im Streitfall dahingestellt bleiben, ob das FG ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis kommen konnte, die Teilnahme des Klägers an der fachlich nicht organisierten Gruppenreise durch die Sahara, die mit einem häufigen Ortswechsel verbunden war, die durch viele touristisch interessante Orte und Oasen führte und bei der die Mitglieder der Reisegesellschaft offensichtlich keine gleichartigen Berufe hatten, sei deshalb nicht als steuerschädlich anzusehen, weil nach dem vom FG für glaubwürdig erachteten Vorbringen des Klägers die Sahara nur in Reisegruppen durchquert werden könne, dies erheblich preiswerter sei als Einzelreisen, und der Kläger sich während der Gruppenreise weitgehend selbständig gemacht und eigene Exkursionen unternommen habe. Die Revision des FA ist jedenfalls schon deshalb begründet, weil das FG die Rechtsgrundsätze des Großen Senats in der Entscheidung in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 über die Abgrenzung der Interessen des Steuerpflichtigen an allgemeiner beruflicher Information und an beruflicher Fortbildung einerseits und der für die Anerkennung beruflich veranlaßter Werbungskosten notwendigen Feststellung besonderer beruflicher Bedürfnisse des Steuerpflichtigen an einer Reise zu Informationszwecken andererseits verkannt hat und weil das FG außerdem bei Würdigung des privaten Erlebniswertes dieser Reise gegen die Grundsätze der allgemeinen Lebenserfahrung verstoßen hat.

1. Das FG hat Auslandsreisen des Klägers zu allgemeinen beruflichen Informationszwecken zu Unrecht als stets beruflich veranlaßt angesehen. Der Kläger war im Streitjahr zwar als ordentlicher Professor für Geographie und Didaktik der Geographie an einer pädagogischen Hochschule tätig. Er mußte sich mithin beruflich mit den Erscheinungen der Erdoberfläche (Geosphäre) beschäftigen und diese nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Wesen, ihren Ursachen und ihrem Werden, ihren Entwicklungen und Veränderungen und ihren wechselseitigen Beziehungen und Wirkungen erforschen (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie, 17. Aufl., Stichwort: Geographie). Das bedeutet entgegen der Ansicht des FG aber noch nicht, daß jede geographisch interessante Reise eines Professors der Geographie und der Didaktik der Geographie zu - auch touristisch interessanten - Gegenden und Orten anderer Länder dieser Erde stets Berufsausübung ist, die Aufwendungen hierfür also immer beruflich veranlaßte Werbungskosten sein müssen. Ebenso wie Auslandsgruppenreisen zu Informationszwecken bei Unternehmern deren allgemeine wirtschaftliche Bildung erweitern und bei anderen Berufsgruppen - etwa bei Architekten, Kunstgeschichtlern oder Volkswirten - ihrer allgemeinen beruflichen Fortbildung dienen können, kann eine solche Reise auch die allgemeine berufliche Bildung eines Professors für Geographie und Didaktik der Geographie fördern. Dies reicht jedoch nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 auch bei einem Professor der Geographie nicht aus, um Aufwendungen für eine derartige Reise als Werbungskosten anzuerkennen. Denn eine solche Kenntniserweiterung ist entgegen der Ansicht des FG der Allgemeinbildung und damit der Lebensführung zuzurechnen.

2. Die Revision ist auch bezüglich der vom FA erhobenen Rüge begründet, die Vorentscheidung widerspreche insoweit der allgemeinen Lebenserfahrung, als das FG ausgeführt hat, private Erlebnisse bei einer solchen Reise durch die Sahara hätten beim Kläger überhaupt keine oder sonst nur eine ganz untergeordnete Bedeutung gehabt. Der Senat geht mit dem FA vielmehr davon aus, daß nach allgemeinen Erfahrungssätzen allein schon das bei einer fünfwöchigen Reise per Omnibus sich zwangsläufig ergebende Kennenlernen anderer Menschen unterschiedlicher Berufsgruppen und das Zusammenleben mit ihnen einen an sich nicht unerheblichen - positiven wie mitunter auch negativen - privaten Erlebniswert auch für den Kläger darstellt, der von seinem beruflichen Interesse an einer solchen Reise nach objektiven Maßstäben nicht zu trennen ist. Sollen Aufwendungen für eine solche Reise aber trotz eines solchen privaten Erlebniswertes als Werbungskosten anerkannt werden, so muß der Kläger - ebenso wie andere Steuerpflichtige - nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 im einzelnen darlegen und beweisen, warum gerade diese Reise durch die besonderen Belange seines Berufes und durch seine spezielle Tätigkeit beruflich veranlaßt war, da nur bei einem eindeutigen und ganz engen Bezug der Reise zum Beruf der private Erlebniswert der Reise so in den Hintergrund gedrängt werden kann, daß er gegenüber der beruflichen Veranlassung nicht mehr ins Gewicht fällt.

Das gilt erst recht, wenn, wie hier, ein Professor für Geographie und Didaktik der Geographie nicht unerhebliche Aufwendungen für eine Auslandsreise geltend macht, da er leichter als andere Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewußt herbeigeführte Verbindung zwischen den beruflichen und privaten Interessen solche Aufwendungen wegen seines Berufs in einen einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagern könnte. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG soll entsprechend den vorstehenden Ausführungen des Großen Senats im Beschluß in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 eine solche Verlagerung von Aufwendungen in den beruflichen Bereich verhindern. Der Kläger müßte daher den engen Bezug seiner Reise durch die Sahara zu seiner beruflichen Tätigkeit konkret dartun. Ein solcher Zusammenhang wäre etwa dann gegeben, wenn der Kläger nachweisbar die Absicht gehabt hätte, ein Buch speziell über die geographischen Verhältnisse der Sahara zu schreiben, oder wenn er die Reise wegen eines ihm für die Sahara erteilten Forschungsauftrages oder wegen einer anschließenden Semestervorlesung speziell über dieses Thema unternommen hätte.

Solche Umstände hat der Kläger im Streitfall jedoch nicht vorgebracht. Nach den Feststellungen des FG hat er vielmehr nach Beendigung der Reise weder eine schriftliche Ausarbeitung noch einen Reisebericht oder Ähnliches gefertigt. Er hat zwar auf der Reise Material für seine Lehrtätigkeit, für wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge gesammelt und das Ergebnis der Reise nach übergreifenden Gesichtspunkten geordnet, wie z. B. nach didaktischen oder agrar-sozialen Kriterien oder nach klimatischen Erscheinungen. Das genügt jedoch nicht, um die Reise durch die Sahara als beruflich veranlaßt anzusehen. Denn Teilnehmer anderer Berufsgruppen an einer solchen Reise pflegen ebenfalls Eindrücke und Erinnerungsstücke zu sammeln und sie später im beruflichen Bereich bei Gesprächen, Vorträgen, Aufsätzen usw. mitzuerwähnen. Das hat der BFH in ständiger Rechtsprechung aber nicht für ausreichend angesehen, um die berufliche Veranlassung einer solchen Reise zu bejahen (vgl. z. B. Urteil vom 24. August 1962 Vl 106/62 U, BFHE 75, 673, BStBl III 1962, 512 betreffend einen Geistlichen, der an einer üblichen Rundreise durch die biblischen Länder und Städte teilgenommen und seine Erlebnisse auch bei seiner beruflichen Tätigkeit mitverwertet hat). In Anbetracht dieser Umstände kann es für die steuerliche Beurteilung der Reise des Klägers durch die Sahara auch nicht darauf ankommen, daß die pädagogische Hochschule diese Reise genehmigt und ihm für die gesamte Fahrt einen Zuschuß von 50 DM gewährt hat.

Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist entscheidungsreif. Die Klage ist abzuweisen, weil das FA die Aufwendungen des Klägers für die Reise durch die Sahara zu Recht nicht als Werbungskosten zum Abzug zugelassen hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74131

BStBl II 1982, 69

BFHE 1981, 325

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge