Das Steuerrecht schränkt den Betriebsausgabenabzug für bestimme Sachverhalte teils oder in voller Höhe ein. Handelsrechtlich sind die Aufwendungen dennoch in voller Höhe gewinnmindernd zu berücksichtigen.[1]

Die folgende Übersicht stellt die wesentlichen zum Teil nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4a, 5 und 5b und § 9 EStG dar:

  • Geschenke im Wert von über 35 EUR[2]
  • 30 % der ordnungsgemäß nachgewiesenen und angemessenen Bewirtungskosten[3]
  • 100 % der nicht ordnungsgemäß nachgewiesenen oder unangemessenen Bewirtungskosten[4]
  • Aufwendungen für Gästehäuser, die sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden[5]
  • Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen[6]
  • Verpflegungsmehraufwendungen, die bestimmte Pauschbeträge (ab 2020: 14 bzw. 28 EUR; zuvor: 12 bzw. 24 EUR) überschreiten[7]
  • Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, soweit sie die Entfernungspauschalen überschreiten[8]
  • Mehraufwendungen wegen einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung, soweit sie die als Werbungskosten abziehbaren Beträge übersteigen.[9]
  • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.[10] Davon gab es bis einschl. 31.12.2022 zwei Ausnahmen: Das häusliche Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Dann durften die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind bzw. waren die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 EUR je Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr als Werbungskosten abziehbar.

     
    Achtung

    Kosten für ein Arbeitszimmer ab 2023

    Mit dem sog. Jahressteuergesetz 2022[11] erfolgen ab 2023 Änderungen im Zusammenhang mit der steuerlichen Berücksichtigung von Kosten für häusliche Arbeitszimmer. Weiterhin gilt, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grds. nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können.[12] Bildet das häusliche Arbeitszimmer jedoch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, können die Aufwendungen weiterhin in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Die Aufwendungen sind in diesen Mittelpunktfällen auch dann abziehbar, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist nun auch ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 EUR (Jahrespauschale) möglich. Diese Jahrespauschale ist monats- und personenbezogen zu berücksichtigen. Die zuvor genannten Neuregelungen gelten für nach dem 31.12.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten.

     
    Hinweis

    Homeoffice-Pauschale

    Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2020[13] hat der Gesetzgeber zunächst befristet für die Jahre 2020 und 2021[14] eine sog. Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag, höchstens 600 Euro im Jahr eingeführt.[15] Diese Regelung zur Homeoffice-Pauschale wurde so dann mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert.[16]

    Die Pauschale konnte bis einschl. 31.12.2022 in Anspruch genommen werden, wenn kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt oder wenn auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet wird. Der Steuerpflichtige konnte in diesem Fall für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche Betätigung einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Mit der Tagespauschale waren alle (Mehr-)Aufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten.

    Mit dem Jahressteuergesetz 2022[17] wurde die Homeoffice-Pauschale dauerhaft entfristet. Ab 2023 kann für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, ein Betrag von 6 EUR (Tagespauschale), höchstens 1.260 EUR im Kalenderjahr (entspricht 210 Arbeitstagen), abgezogen werden. Weitere Voraussetzungen hinsichtlich der eigenen Räumlichkeiten oder alternativer Arbeitsplätze beim Arbeitgeber gibt es hier nicht.

    Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zukünftig auch zulässig, wenn die Tätigkeit am gleichen Kalendertag auch auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.[18]

  • Andere die Lebensführung berührende Ausgaben, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.[19]
  • Von einem Gericht oder einer Behörde festgesetzte Geldbußen (Strafen), Ordnungsgelder und Verwarngelder und vergleichbare Sanktionen.[20]

     
    Hinweis

    Erweiterung des Abzugsverbots von Geldbußen

    Mit dem ...

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