Der Handelsgesetzgeber teilt die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Hinblick auf die Erfassung von Wertminderungen in 2 Bewertungsgruppen ein. Er unterscheidet zwischen

  • Vermögensgegenständen, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist,[1] und
  • Vermögensgegenständen, deren Nutzung zeitlich nicht begrenzt ist.[2]

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