Wird der Unternehmer verpflichtet, Umweltauflagen zu erfüllen, hängt die Bildung einer Rückstellung von den beiden folgenden Voraussetzungen ab:[1]

  • Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung muss hinreichend konkretisiert sein, d. h. sie muss auf ein bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums zielen. Das ist der Fall, wenn am Bilanzstichtag eine behördliche Verfügung bzw. eine verwaltungsrechtliche Vereinbarung vorliegt. Fehlt es daran, so genügt auch eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung, z. B. Verpflichtung aus der Bundesimmissionsschutzverordnung.
  • Die Bau- oder Installationsmaßnahmen dürfen nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen.[2] Nur wenn Herstellungskosten zu verneinen sind, sind Rückstellungen zu bilden.

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