Leitsatz (amtlich)
Geht der Rechtsstreit ausschließlich um die Frage, ob einem Steuerbescheid ein Nachprüfungsvorbehalt i. S. des § 164 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 hinzugefügt werden darf, so ist der Streitwert mangels anderer Anhaltspunkte in der Regel unter Anlehnung an § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG mit 4 000 DM anzusetzen.
Normenkette
FGO § 155; ZPO § 3; GKG § 13 Abs. 1 S. 2
Fundstellen
BStBl II 1980, 417 |
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