Reisekosten sind uneingeschränkt abziehbar, wenn es sich z. B. um die gelegentlich erforderliche Besichtigung eines Mietshauses handelt. Bei regelmäßigen Fahrten zum Mietobjekt ist die Kürzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/Betrieb zu beachten.[1]

Bei Fahrten zur Überwachung des im Bau befindlichen Hauses sind die dem Steuerpflichtigen hierbei entstehenden Kosten nicht mit den Pauschbeträgen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern in tatsächlicher Höhe anzusetzen und den Gebäudeherstellungskosten zuzurechnen. Dasselbe gilt, wenn die Fahrten wegen Eigenleistungen am Bau getätigt werden.[2]

Die Fahrtkosten zum Notar wegen des Hauskaufs sind Anschaffungsnebenkosten[3] bzw. Finanzierungskosten.

Fahrtkosten, die dem erworbenen Gebäude zugerechnet werden können, zählen zu den Anschaffungskosten dieses Gebäudes.[4]

Als Reisekosten abzugsfähig sind auch die Fahrtkosten zum Steuerberater, soweit sie im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung stehen. Als Werbungskosten abzugsfähig sind insoweit auch Unfallkosten auf dem Weg zum Steuerberater.[5]

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