Grundsatz

Bei Steuerpflichtigen, die bereits einen steuerfreien Arbeitgeberbeitrag zu ihrer Altersversorgung erhalten haben, wird dieser von dem Betrag, der sich nach Anwendung des jeweils gültigen Prozentsatzes ergibt, wieder abgezogen.[1] Der Arbeitgeberanteil wird damit zunächst im Rahmen der zu berücksichtigenden Beiträge hinzugerechnet[2], anschließend mindert er aber zulasten des Steuerpflichtigen die maximal abziehbaren Sonderausgaben.[3]

Dieses vom Gesetzgeber geregelte Verfahren ist seit 2023 ein Nullsummenspiel, da die geleisteten Beiträge zu 100 % steuermindernd angesetzt werden. Es macht somit wenig Sinn, den steuerfreien Arbeitgeberanteil erst zu den Aufwendungen hinzuzurechnen, um ihn anschließend wieder in Abzug zu bringen. In der Vergangenheit wurden die geleisteten Beiträge jedoch nur anteilig angesetzt, sodass sich aus der Hinzurechnung des steuerfreien Arbeitgeberanteils zu den anteilig anzusetzenden Vorsorgeaufwendungen und dem anschließenden 100 %-Abzug sehr wohl eine Auswirkung ergab.

Sonderfall: Pauschale Arbeitgeberanteile

Pauschale Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung, die der Arbeitgeber im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Minijob) leistet, sind zwar nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Sie werden jedoch nur auf Antrag des Steuerpflichtigen den zu berücksichtigenden Beiträgen hinzugerechnet.[4] Ergänzend hierzu ist in § 10 Abs. 3 Satz 7 EStG geregelt, dass die steuerfreien Pauschalbeiträge des Arbeitgebers von dem nach Anwendung des gültigen Prozentsatzes abziehbaren Betrag nur abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 7 EStG beantragt hat. Im Fall der Zusammenveranlagung ist ­dieses Verfahren entsprechend anzuwenden, wenn die Ehegatten/Lebenspartner eine Hinzurechnung der Arbeitgeberbeiträge beantragen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 sind die geleisteten Beiträge (einschließlich eines steuerfreien Arbeitgeberanteils) in vollem Umfang steuerlich zu berücksichtigen, sodass diese Sonderregelung kaum noch eine praktische Bedeutung hat. Auswirkungen ergeben sich allenfalls, wenn die vom Steuerpflichtigen geleisteten Beiträge zusammen mit den steuerfreien Arbeitgeberanteilen den Berücksichtigungshöchstbetrag (2023 = 26.527 EUR / bei Zusammenveranlagung 53.054 EUR) übersteigen. In diesem Fall ist es günstiger, auf den Hinzurechnungsantrag zu verzichtet. Vor diesem Hintergrund sollte allgemein auf den Hinzurechnungsantrag verzichtet werden.

[1] BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10010, BStBl 2017 I S. 820, Rz. 74.
[2]

S. Abschnitt 1.3.

[3] BFH, Urteil v. 18.11.2009, X R 6/08, BStBl 2010 II S. 282; die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss v. 13.7.2016, 2 BvR 289/10.

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