§ 1 Meldestelle

Die Generalzolldirektion ist zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne von § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Mindestlohngesetzes.

[1] § 1 geändert durch Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom 28.06.2023. Anzuwenden ab 01.07.2023.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

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