Auch der 3. Senat des Bundesgerichtshofs hat sich intensiv mit den Neuregelungen der Vermögensabschöpfung beschäftigt. Der Anlass: Das Landgericht Oldenburg hatte 2017 2 Angeklagte aufgrund der Verjährung von einem Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz freigesprochen. Die beiden Angeklagten hatten im Zeitraum von Februar 2008 bis Juli 2010 insgesamt 933 bulgarische Arbeiter ohne die erforderlichen Genehmigungen beschäftigt. In diesem Zeitraum leisteten die Arbeiter um die 830.000 Arbeitsstunden.

Aufgrund der Verjährung der Taten wurden die Angeklagten zwar vom Landgericht Oldenburg freigesprochen, allerdings ordnete dieses an, dass die daraus resultierenden Taterträge in Höhe von 10,5 Mio. EUR eingezogen werden sollen.

Das neue Abschöpfungsrecht ermöglicht es, dass auch Erträge aus bereits verjährten Straftaten eingezogen werden können. Diese Vorschrift führte im vorliegenden Fall zu der Frage, ob die Regelung auch für solche Fälle anwendbar ist, in denen vor Inkrafttreten der Neuregelung bereits die Verjährung der den Taterträgen zugrunde liegenden Taten eingetreten ist.

Der 3. Senat des Bundesgerichtshofs sieht darin einen Verstoß gegen die Rechtssicherheit und hält die Regelung für verfassungswidrig. Die Regelung verstoße gegen das grundsätzliche Verbot echt rückwirkender Gesetze. Das Ziel von strafrechtlichen Verjährungsfristen soll nach seiner Auffassung sein, dass nach Ablauf einer gewissen Zeit für den Betroffenen Rechtssicherheit herrscht.

Die Frage liegt nunmehr auf Veranlassung des 3. Senats dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge