Leitsatz

Wer sein leerstehendes Mietobjekt 10 Jahre lang in Eigenregie renoviert, kann seine Aufwendungen mangels Einkunftserzielungsabsicht nicht als Werbungskosten abziehen. Das Niedersächsische FG vermisst in diesem Fall die notwendige Zielstrebigkeit des Vermieters.

 

Sachverhalt

Ein Ehepaar erwarb ein baufälliges Gebäude und renovierte es über einen Zeitraum von 10 Jahren komplett in Eigenregie. Das Finanzamt versagte einen Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die Eheleute argumentierten dagegen, dass die Eigenleistung zu Einsparungen von 240.000 EUR geführt hätte. Daher habe es sich nicht gelohnt, durch Fremdleistungen eine schnellere Vermietbarkeit herzustellen.

 

Entscheidung

Das FG sprach den Eheleuten keine Einkunftserzielungsabsicht zu und ließ die Renovierungskosten nicht zum Werbungskostenabzug zu. Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung können nur als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Vermieter daraus Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielen will und diese Entscheidung später nicht wieder aufgibt. Diese Einkunftserzielungsabsicht muss sich anhand ernsthafter und nachhaltiger Vermietungsbemühungen objektiv belegen lassen, eine subjektive innere Absicht des Vermieters reicht nicht aus. Im Urteilsfall sprachen die objektiven Umstände aber gerade nicht dafür, dass die Entscheidung zur Vermietung endgültig gefasst und einigermaßen zielstrebig in die Tat umgesetzt wurde. Das FG bemängelte, dass der Vermieter die Vermietbarkeit nicht zielgerichtet angestrebt hat. Nur wenn der Vermieter auf Verlustphasen reagiert, können Werbungskosten berücksichtigt werden.

 

Hinweis

Das Ehepaar hatte versucht, seine Vermietungsbemühungen durch die Benennung von Mietinteressenten, die Bescheinigung eines Immobilienmaklers, sowie durch Aussagen der Nachbarschaft zu stützen. Dies genügte den Richtern nicht, sie gingen davon aus, dass spätestens nach Ablauf von 4 Jahren keine Einkunftserzielungsabsicht mehr vorlag.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 06.05.2010, 11 K 12069/08

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