FinMin Hamburg, 16.2.2009, 55 - S 0821 - 001/09

Bezug: Verfügung der OFD Hamburg vom 1.12.1992, S 0819 – 1/92 – St 221a

Aufgrund der Änderungen des Steuerberatungsrechts mit dem 6., 7. und 8. Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) und der seit der Bezugsverfügung ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung war es erforderlich, die Zusammenstellung der allgemeinen Grundsätze zur Beurteilung und Verfolgung unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen zu überarbeiten und erneut bekannt zu geben. Die Zusammenstellung soll die Finanzämter bei ihren Maßnahmen zur Unterbindung einer unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen unterstützen und zu einer einheitlichen Rechtsanwendung führen. Dazu dienen auch die anliegende Checkliste (Anlage 1), ein Merkblatt (Anlage 5) sowie 5 Mustertexte für Schreiben (Anlagen 2, 3, 4, 6 und 7). Für die Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO steht zudem die UNIFA-Vorlage „Zurückweisung unbefugte Hilfeleistung” im UNIFA-Vorlagenschrank zur Verfügung.

Die Bezugsverfügung wird hiermit aufgehoben.

 

I. [Begriffsbestimmungen, Befugnis, Maßnahmen]

 

1. Begriffsbestimmungen

 

1.1 Hilfeleistung in Steuersachen

Der Begriff der „Hilfeleistung in Steuersachen” wird in § 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) definiert. Darunter fällt jede unterstützende Tätigkeit bei der Beratung und Vertretung eines Dritten in dessen steuerlichen Angelegenheiten. Die Hilfeleistung in Steuersachen beginnt, sobald sich ein Dritter mit einer steuerlichen Einzelsache befasst und dazu konkrete Lösungsmöglichkeiten aufzeigt. Allgemeine steuerliche Hinweise und Ausführungen stellen keine Hilfeleistung i.S. des § 1 StBerG dar.

Nach dem BFH-Urteil vom 28.7.1981, BStBl 1982 II S. 43, ist der Begriff der Hilfeleistung in Steuersachen nicht eng auszulegen, sondern nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Auf den zeitlichen und inhaltlichen Umfang der Tätigkeit kommt es nicht an, so dass auch Beratungen in weniger bedeutsamen Steuerangelegenheiten darunter fallen, z.B. die Hilfeleistung bei der Erstellung von Steuererklärungen, bei der Regelung von Abgabenrückständen und bei dem Abfassen von Anträgen oder Schreiben in Steuersachen.

Es ist nicht erforderlich, dass das Ergebnis der Tätigkeit gegenüber der Finanzbehörde verwandt wird.

 

1.2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung

Der Regelungsbereich des Steuerberatungsgesetzes betrifft sachlich nur die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen.

Der Begriff „geschäftsmäßig” entspricht nicht den Begriffen „gewerblich”, „gewerbsmäßig” oder „beruflich”. Geschäftsmäßig handelt, wer selbstständig, d.h. nach eigenem Willen und in eigener Verantwortung, unabhängig von Weisungen einer übergeordneten Person und in der Absicht, die Tätigkeit in gleicher Weise zu wiederholen, tätig wird. Auch ein einmaliges Tätigwerden ist geschäftsmäßig, wenn nach den belegbaren Umständen eine Wiederholungsabsicht offenkundig ist. Die Hilfeleistung ist allenfalls dann nicht geschäftsmäßig, wenn sie aus Anlass eines besonderen Einzelfalles (z.B. aus moralischer Verpflichtung) erbracht wird (BFH vom 4.10.1983, BStBl 1984 II S. 118).

Unerheblich ist, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich, entgeltlich oder unentgeltlich (§ 2 Satz 2 StBerG), mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht (OLG Hamburg vom 25.4.1951, MDR 1951 S. 693) ausgeübt wird.

 

2. Befugnis

 

2.1 Befugter Personenkreis/Verbot der unbefugten Hilfeleistung

Nach § 2 StBerG darf Hilfe in Steuersachen geschäftsmäßig nur von den in den §§ 3, 3a und 4 StBerG genannten Personen und Vereinigungen geleistet werden. Die Befugnis erstreckt sich für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften auch auf Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen (§ 12 StBerG). Allen anderen Personen ist die geschäftsmäßige Hilfeleistung grundsätzlich verboten (§ 5 StBerG).

 

2.2 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung

Das Verbot gilt nach § 6 StBerG nicht für folgende Fälle:

  • die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten
  • die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige i.S. des § 15 AO
  • die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen
  • das Buchen laufender Geschäftsvorfälle (Kontieren), die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind (sog. Buchführungshelfer).

Einzelfragen zur Befugnis der Hilfeleistung in Steuersachen sind den Textziffern zu II. zu entnehmen.

 

3. Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen

 

3.1 Tatbestand, Maßnahmenkatalog

Stellt das FA fest, dass unbefugte Hilfe in Steuersachen...

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