Ab 01.01.2025:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt.

 

(1)[1] Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 7 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro[2] [Ab 01.01.2025: fünfzigtausend Euro] geahndet werden.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG). Anzuwenden vom 01.07.2000 bis 31.12.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG). Anzuwenden von 2002 bis 2024.

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