Die Aufbringung des Stammkapitals können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag frei regeln. In Betracht kommen Bareinlagen, Sacheinlagen, Mischeinlagen und gemischte Sacheinlagen.

  • Bareinlagen: Bareinlagen müssen zwingend in Geld erbracht werden. Zulässig sind nur bare Zahlungen in inländischer Währung. Devisen müssen daher vor der Einzahlung in Euro umgetauscht werden. Wechsel und Schecks müssen vorher gutgeschrieben sein. Wird bei der Gründung das Musterprotokoll verwendet, müssen die Einlagen bar eingezahlt werden.
  • Sacheinlagen: Bei Sacheinlagen wird kein Geld eingezahlt, sondern Vermögensgegenstände eingebracht. Nur bewertungsfähige Gegenstände kommen in Betracht. Diese Gegenstände sind auf die Vor-GmbH zu übertragen, z. B. durch Abtretung, Einräumung einer Lizenz, Übereignung bei beweglichen Sachen und bei Grundstücken durch Auflassung und Eintragungsbewilligung sowie Eintragungsantrag bei Immobilien beim Grundbuchamt.
  • Mischeinlagen: Bei einer Mischeinlage wird zum Teil Bargeld eingezahlt und zum Teil eine Sacheinlage eingebracht. Die Mischeinlage bildet eine rechtsgeschäftliche Einheit und ist als solche in die Satzung aufzunehmen.
  • Gemischte Sacheinlagen: Bei einer gemischten Sacheinlage übersteigt der Wert der geleisteten Vermögensgegenstände den Wert der geschuldeten Stammeinlage. Der übersteigende Wert wird in diesem Fall als Kapitalrücklage oder Darlehensanspruchs des Gesellschafters verbucht. Diese Fallkonstellation ergibt sich vornehmlich bei der Einbringung ganzer Unternehmen oder von Teilbetrieben oder auch Anteilen an anderen Gesellschaften. Die Behandlung bei der GmbH kann einmal erfolgen durch die Vereinbarung eines Darlehensanspruchs des Gesellschafters gegen die Gesellschaft bzw. durch Zuführung des überschießenden Betrags zur Kapitalrücklage.

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