Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG (in der ab 2020 geltenden Fassung) unterliegt die Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr seit dem 1.1.2020 generell der Umsatzsteuer mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

Der Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, der genehmigte Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, der Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und der genehmigte Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr unterliegen (wie bisher) nur dann dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, wenn die Beförderung innerhalb einer Gemeinde erfolgt oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge